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Description
1.1 Ziel der Förderung ist es, die Gründung junger innovativer Unternehmen aus der Wissenschaft anzuregen. Gewährt werden Stipendien im Rahmen des Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds Plus im Förderzeitraum 2021?2027. Damit werden beschäftigungspolitische Ziele erfüllt, da Gründungen mit nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolgsaussichten Arbeitsplätze schaffen und zur Stärkung unternehmerischen Denkens und Handelns im Freistaat Sachsen beitragen.
1.2 Der Freistaat Sachen gewährt hierfür Zuwendungen
1.2.1 nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie
1.2.2 §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 ( SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 ( SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
1.2.3 der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 ( SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 ( SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 ( SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung,
1.2.4 den Bestimmungen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ), dem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) sowie dem Europäischen Sozialfonds Plus ( ESF Plus) mitfinanzierten Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 im Freistaat Sachsen ( EU -Rahmenrichtlinie) vom 9. Dezember 2021 ( SächsABl. S. 1723), in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Förderrichtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden,
1.2.5 der Verordnung ( EU ) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EU ) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 ( ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) ( AGVO ), in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Eligible