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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/NRW/bodenschutz-und-altlasten-bodenschutz.html
Summary
Description
1.1 Das Land gewährt folgende Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien und des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen ?Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung? vom 10. Juni 2020 ( MBl. NRW . S. 309).
1.1.1 Maßnahmen zur Erfassung
Zuwendungen für die Erfassung von altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten im Sinne des § 2 Absatz 5 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 ( BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung und schädlicher Bodenveränderungen oder Verdachtsflächen im Sinne des § 2 Absatz 3 und 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie sonstigen ehemals baulich genutzte Flächen, entsprechend Brachflächen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes vom 26. November 2002 (GV. NRW . S. 571) in der jeweils geltenden Fassung.
1.1.2 Zuwendungen für Maßnahmen zur Ermittlung und Abwehr von Gefahren (Schutz des Wohls der Allgemeinheit vor Gefahren, insbesondere für die menschliche Gesundheit), durch schädliche Beeinflussungen von Gewässern, des Bodens oder der Luft, die von Altlasten oder altlastverdächtigen Flächen im Sinne des § 2 Absatz 5 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie schädlichen Bodenveränderungen oder Verdachtsflächen im Sinne des § 2 Absatz 3 und 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ausgehen oder ausgehen können.
1.1.3 Maßnahmen im Zusammenhang mit kommunalen Planungen
Zuwendungen für Gefährdungsabschätzungen und Sanierungsuntersuchungen im Zusammenhang mit kommunalen Planungen für die Wiedernutzbarmachung von Altablagerungen oder Altstandorten im Sinne des § 2 Absatz 5 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie schädlicher Bodenveränderungen oder Verdachtsflächen im Sinne des § 2 Absatz 3 und 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.
1.1.4 Maßnahmen des Bodenschutzes.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet der Richtliniengeber gemeinsam mit der Bewilligungsbehörde und in Abstimmung mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) und dem Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung (AAV) über die landesweite Rangfolge der mit den Dringlichkeitslisten der Bezirksregierungen (DL) angemeldeten Maßnahmen (2) . Auf dieser Grundlage entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel im Einzelfall.
Über die Förderung angemeldeter Maßnahmen für die EFRE -Fonds entscheiden die zwischengeschalteten Stellen für jeden Einzelfall anhand der Auswahlkriterien des Operationellen Programms NRW in der jeweils geltenden Fassung und in Abstimmung mit den Ressorts über die Freigabe der Mittel.
Im Fall der gleichzeitigen Gewährung aus Mitteln der EU , insbesondere aus dem EFRE -Fonds, gehen die EU -spezifischen Fördervorschriften sowie die EFRE -Rahmenrichtlinie vom 9. August 2021 ( MBl. NRW . S. 641) in der jeweils geltenden Fassung vor, soweit die Regelungen dieser Förderrichtlinie widersprechen oder sie ergänzen.
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