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Summary
Description
Zur Umsetzung der Förderung von Investitionen nach Art. 73 und Art. 74 der Verordnung ( EU ) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ( ELER ) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung ( EU ) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung ( EU ) Nr. 1307/2013, die auf der Grundlage der Interventionen
EL-0403 ? ?Einzelbetriebliche produktive Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen?
und
EL-0411 ? ?Investitionen in die Schaffung und Entwicklung nicht-landwirtschaftlicher Tätigkeiten in landwirtschaftlichen Betrieben (Förderung der Diversifizierung landwirtschaftlicher Betriebe (FID))?
des nationalen GAP-Strategieplans 2023?2027 in Hessen mit Beteiligung des ELER und in Übereinstimmung mit der Verordnung 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung ( EU ) Nr. 1306/2013 finanziert werden,
sowie
hinsichtlich der Abfinanzierung von geförderten Investitionen der ELER -Teilmaßnahmen 4.1 und 6.4 des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum des Landes Hessen (EPLR Hessen 2014?2022) unter Berücksichtigung der bis zum 31. Dezember 2025 noch anzuwendenden Vorschriften der
und der zu diesen Verordnungen erlassenen Durchführungsverordnungen und Delegierten Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen,
und aufgrund von
§ 4 des Hessischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Hessisches Klimagesetz ? HKlimaG) vom 26. Januar 2023 ( GVBl. S. 42)
sowie
§ 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes? in der Fassung vom 21. Juli 1988 ( BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikelgesetz vom 11. Oktober 2016 ( BGBl. I S. 2231),
werden unter Beachtung der vom Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz (PLANAK) beschlossenen Förderungsgrundsätze nachstehende Richtlinien erlassen.
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