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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Niedersachsen/zusammenarbeit-landschaftspflege-gebietsmanagement.html
Summary
Description
1.1 Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen gewähren unter finanzieller Beteiligung der EU nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV / VV -Gk zu § 44 LHO sowie auf der Grundlage der Verordnung ( EU ) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ( ELER ) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ( ABl. EU Nr. L 347 S. 487; 2016 Nr. L 130 S. 1), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung ( EU ) 2021/399 der Kommission vom 19.1.2021 ( ABl. EU Nr. L 79 S. 1), und der Verordnung ( EU ) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.12.2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ( ELER ) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der verordnungen ( EU ) Nr. 1305/2013, ( EU ) Nr. 1306/2013 und ( EU ) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung ( EU ) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 ( ABl. EU Nr. L 347 S. 1), Zuwendungen für die Förderung der Zusammenarbeit von Akteuren des Agrarsektors, des Forstsektors oder der Nahrungsmittelkette mit Akteuren des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
1.2 Zweck der Förderung ist es, durch eine kooperative Zusammenarbeit verschiedener Akteure im ländlichen Raum zum Erhalt und zur Förderung der biologischen Vielfalt in der Kulturlandschaft beizutragen, einschließlich der Flächen der Agrarlandschaft mit hoher Bedeutung für den Naturschutz sowie für die Ziele von Natura 2000. Dies sind zum Beispiel artenreiche Äcker, artenreiches Grünland, Sand- und Moorheiden und Magerrasen, Feuchtgrünlandgebiete, traditionell bewirtschaftete Teichanlagen, Landschaftselemente wie Hecken, Alleen, Feldgehölze und Streuobstbestände, Kleingewässer der Agrarlandschaften, Hutelandschaften, Nieder- und Mittelwälder oder alte Nutzpflanzensorten und alte Nutztierrassen.
Die Maßnahme dient der Effizienzsteigerung anderer Naturschutz- und Agrarumweltmaßnahmen sowie der kooperativen Steuerung der Maßnahmenumsetzung.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Ausgaben für folgende Vorhaben und Projekte:
2.1.1 Schaffung von neuen Netzwerken zur gemeinsamen Durchführung von Projekten und Ausweitung des Tätigkeitsfeldes bestehender Netzwerke.
2.1.2 Management der Zusammenarbeit zur Umsetzung von naturschutzbezogenen Projekten und Konzepten für Naturschutz- und Agrarumweltmaßnahmen, u.a. durch
2.1.3 Erarbeitung von regionalen Konzepten und Praxisleitfäden zur Verbesserung der Wirkung von Naturschutz- und Agrarumweltmaßnahmen auf Natur und Landschaft.
2.1.4 Projektentwicklung, Erstellung und Fortschreibung von Studien und Entwicklungskonzepten insbesondere in Natura 2000-Gebieten und in sonstigen Gebieten mit besonderer Bedeutung für die Biodiversität einschließlich der dafür erforderlichen Bestandsaufnahmen und Effizienzkontrollen.
2.1.5 Kommunikations-, Kooperations- und Interaktionsprozesse zur Akzeptanzförderung und verbesserten Umsetzung von Naturschutz- und Agrarumweltmaßnahmen.
2.1.6 Öffentlichkeitswirksame Darstellung der geförderten kooperativen Projekte bzw. Konzepte zur Förderung der Biodiversität in der Kulturlandschaft und zur Erhaltung des ländlichen Naturerbes.
2.2 Die Förderung der Projekte nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.5 ist auch über einen mehrjährigen Zeitraum möglich.
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