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Summary
Description
Ziel dieser Richtlinie ist die finanzielle Förderung von Maßnahmen, die die Einleitung von Abwasser betreffen und dem Ziel der Erreichung beziehungsweise der Erhaltung des guten ökologischen Zustandes beziehungsweise des guten ökologischen Potenzials von oberirdischen Gewässern nach den §§ 27 bis 31 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz ? WHG) und § 54 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) dienen. Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL ? Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik). Dieses Ziel soll nach Maßgabe der unter Nr. 3 genannten Fördertatbestände erreicht werden.
Durch die Förderung sollen im Rahmen dieser Richtlinie die chemischen und die allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nr. 3.1 und 3.2 sowie Stoffe nach den Anlagen 6 und 8 der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) vom 20. Juni 2016 ( BGBl. I S. 1373), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2020 ( BGBl. I S. 2873), für die hessischen Gewässerstrecken verbessert werden, soweit der gute Zustand beziehungsweise das gute Potenzial von oberirdischen Gewässern noch nicht erreicht und hierfür die Einleitung kommunalen Abwassers verantwortlich ist. Für die Zielerreichung sind die Anforderungen an den guten Zustand und das gute Potenzial für die Parameter ortho-Phosphat-Phosphor, Gesamt-Phosphor und Ammonium- und Nitrit-Stickstoff nach den Konzentrationswerten nach Anlage 7 Nr. 2.1.2 OGewV sowie Umweltqualitätsnormen für Stoffe nach den Anlagen 6 und 8 OGewV in den Oberflächenwasserkörpern maßgeblich. Es wird das Ziel angestrebt, die Wasserqualität, soweit die Beeinträchtigung auf punktuelle Quellen zurückzuführen ist, bis 2025 in 70 Prozent und bis 2027 in 100 Prozent dieser Oberflächenwasserkörper in einen Zustand zu bringen, der dem guten Zustand beziehungsweise dem guten Potenzial entspricht.
Die Wirksamkeit der geförderten Maßnahmen ist anhand einer Erfolgskontrolle nachzuweisen. Grundlage hierfür ist grundsätzlich die schriftliche behördliche Aufforderung mit Konkretisierung des Maßnahmenziels beziehungsweise die Anforderung nach dem wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid nach Durchführung der geförderten Maßnahme. Die Wirtschaftlichkeit wird nach Nr. 8.3 im Rahmen des Zuwendungsverfahrens geprüft.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage
in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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