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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/NRW/gruene-infrastruktur-richtlinien.html
Summary
Description
1.1 Zuwendungszweck
Vor dem Hintergrund der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 6.5.2013 (COM(2013) 249 final) ?Grüne Infrastruktur (GI) ? Aufwertung des europäischen Naturkapitals? und der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 20.05.2020 (COM(2020) 380 final) ? EU -Biodiversitätsstrategie für 2030 ? Mehr Raum für Natur in unserem Leben? zielen diese Richtlinien auf Schaffung, Erhalt, Wiederherstellung, Vernetzung und Verbesserung der Grünen Infrastruktur, indem Zuwendungen im besiedelten Bereich und dessen Umland gewährt werden. Im Fokus steht dabei die Stärkung heimischer Biodiversität sowie von Ökosystemen und ihren Leistungen durch naturbasierte Lösungen. Auf diese Weise soll insbesondere der Biotopverbund weiterentwickelt, aber auch Beiträge beispielsweise zum Artenschutz, zur Klimaanpassung, zum Gewässerschutz, zum Boden- und Flächenschutz, zur Landschaftsgestaltung, zur Umweltgerechtigkeit, zur menschlichen Gesundheit und Wohlbefinden sowie zur Umweltbildung geleistet werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Zuwendungen werden auf der Grundlage dieser Richtlinien und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW . S. 158), im Folgenden LHO , sowie den zugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 ( MBl. NRW . S. 445), im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO ,
b) Verordnung ( EU ) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ( ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
c) Verordnung ( EU ) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor ( ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).
1.3 Anwendung im Rahmen von Förderprogrammen
Findet die Rahmenrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsgesetzes Kohleregionen in Nordrhein-Westfalen (n.v.) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung bei der Gewährung einer Zuwendung, kommen die Grüne-Infrastruktur-Richtlinien ergänzend und konkretisierend zur Anwendung, soweit sie den Bestimmungen der Rahmenrichtlinie nicht widersprechen. Die Grüne-Infrastruktur-Richtlinien sind im Fördergebiet des Rheinisches Reviers im Sinne von Nummer 4.1 der Rahmenrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsgesetzes Kohleregionen in Nordrhein-Westfalen (n.v.) als vorrangig gegenüber den anderen Fachrichtlinien des Naturschutzes zu betrachten und im gesamten Rheinischen Revier anwendbar.
Im Fall der anteiligen Gewährung von EU -Mitteln aus dem EFRE /JTF-Programm NRW 2021?2027 sind die EU -spezifischen Fördervorschriften sowie die EFRE /JTF Rahmenrichtlinie NRW vom 7. Oktober 2022 ( MBl. NRW . S. 871) vorrangig gegenüber diesen Richtlinien anzuwenden. Es werden ausschließlich Vorhaben unterstützt, die gemäß den vom EFRE /JTF-Begleitausschuss NRW aufgestellten Auswahlkriterien plausibel und angemessen sind und einen Beitrag zur Nachhaltigkeit, zur Verbesserung und Gewährleistung der Lebensqualität der Menschen und zu den Zielen der Biodiversitätsstrategie NRW leisten. Dieses ist im Antragsverfahren darzustellen.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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