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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Thueringen/ausgleichszulage.html
Summary
Description
1.1 Die Zuwendungen werden zu folgenden Zwecken gewährt:
1.1.1 Förderung in benachteiligten und spezifischen Gebieten
Ziel der Förderung ist die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Flächennutzung in benachteiligten Gebieten, nachfolgend Ausgleichszahlungen in benachteiligten Gebieten (AGZ) genannt, und auf marginalen, oft auch schwer bewirtschaftbaren Grünlandstandorten in den vom Ackerbau geprägten Gebieten, nachfolgend spezifische Gebiete (SPG) genannt, sowie der Erhalt traditioneller Bewirtschaftungsmethoden und somit der Kulturlandschaft insgesamt, mit positiven Folgen für die biologische Vielfalt und zur Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt.
Zuwendungszweck ist der teilweise oder vollständige Ausgleich von Einkommensverlusten und zusätzlichen Kosten, die in den benannten Gebieten wirtschaftenden Landwirten im Vergleich mit Landwirten in nicht benachteiligten oder spezifischen Gebieten entstehen, durch Zahlung einer Ausgleichszulage.
Der Schwerpunkt der Förderung liegt dabei zum einen auf der Unterstützung von grünland- und futterbaubetonten Bewirtschaftungsverfahren und zum anderen auf der Erhaltung des marginalen Grünlandes.
Indikatoren sind dabei jeweils die geförderte Fläche in Hektar, die dafür aufgewendeten öffentlichen Ausgaben sowie die Anzahl der Zuwendungsempfänger pro Jahr. Als weitere Indikatoren werden sowohl die Relation von beantragten zu nicht beantragten förderfähigen Flächen in den jeweiligen Gebietskulissen als auch der Vergleich beantragter Flächen zum Vorjahr herangezogen.
1.1.2 Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie
Ziele der Förderung sind die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Flächennutzung von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 Bundesnaturschutzgesetz in Natura 2000-Gebieten mit positiven Folgen für die biologische Vielfalt und zur Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt, nachfolgend Erschwernisausgleich Pflanzenschutz (EAP) genannt.
Zuwendungszweck ist der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund besonderer Einschränkungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie zum Schutz der Biodiversität sowie Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten, durch Zahlung einer Ausgleichszulage.
Indikatoren sind dabei die geförderte Fläche in Hektar, die dafür aufgewendeten öffentlichen Ausgaben sowie die Anzahl der Zuwendungsempfänger pro Jahr. Ein weiterer Indikator ist die Inanspruchnahme dieser Bewirtschaftungsverpflichtungen im Vergleich zum Vorjahr.
1.2 Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
1.2.1 Die Zuwendungen werden für die Nummer 1.1.1 (AGZ und SPG) auf Grundlage:
a) der Verordnung ( EU ) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ( ELER ) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005,
b) der Delegierten Verordnung ( EU ) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung ( EU ) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ( ELER ) und zur Einführung von Übergangsvorschriften,
c) der Durchführungsverordnung ( EU ) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung ( EU ) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ( ELER ),
d) der Verordnung ( EU ) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates,
e) der Delegierten Verordnung ( EU ) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung ( EU ) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross Compliance,
f) der Durchführungsverordnung ( EU ) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ( EU ) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz,
g) der Durchführungsverordnung ( EU ) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ( EU ) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross Compliance,
h) der Verordnung ( EU ) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates,
i) des Gesetzes zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsgesetz ? DirektZahlDurchfG),
j) der Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ? DirektZahlDurchfV),
k) der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung ? InVeKoSV),
l) des von der Europäischen Kommission genehmigten Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum des Freistaats Thüringen in der Förderperiode 2014-2020 (EPLR) gemäß Verordnung ( EU ) Nr. 1305/2013,
gewährt.
1.2.2 Die Zuwendungen werden für die Nummer 1.1.2 (EAP) auf Grundlage:
a) der Verordnung ( EU ) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ( ELER ) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung ( EU ) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung ( EU ) Nr. 1307/2013,
b) der Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Verordnung ? GAPDZV),
c) der Verordnung ( EU ) Nr.702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten, mit dem Binnenmarkt,
d) des Gesetzes zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Gesetz ? GAPDZG),
e) des Gesetzes zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz ? GAPInVeKoSG),
f) der Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Verordnung ? GAPInVeKoS-Verordnung),
g) der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2014?2020,
h) der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (PflSchAnwV),
i) der EU Notifizierung der staatlichen Beihilfe SA.102118 (2022/N) vom 16.12.2022 Deutschland Bund ?Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie?,
gewährt.
1.2.3 Darüber hinaus werden die Zuwendungen für die Nummern 1.1.1. und 1.1.2. auf Grundlage:
a) der Verordnung ( EU ) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung ( EU ) Nr. 1306/2013,
b) des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes? ( GAK -Gesetz ? GAKG),
c) der Grundsätze für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung im jeweils gültigen Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes? ( GAK ),
d) der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften ( VV ),
e) des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes,
f) des Thüringer Verwaltungskostengesetzes
gewährt.
1.3 Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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