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Summary
Description
1.1 ? Das Land Berlin gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie kleinen und mittleren Unternehmen ( KMU ) projektbezogene Zuwendungen für nichtinvestive Maßnahmen zur Erschließung ausländischer Märkte.
1.2 ? Maßgeblich für die Gewährung der Förderung sind ? jeweils in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ? die Landeshaushaltsordnung Berlin (LHO) 1 und deren Ausführungsvorschriften, insbesondere zu den §§ 23, 44 LHO sowie die Bestimmungen der Europäischen Kommission über die Gewährung von De-minimis Beihilfen und zur Definition der KMU und, soweit die Zuwendung aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) gewährt wird, der Koordinierungsrahmen der GRW in der jeweils gültigen Fassung.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die (teilweise oder vollständige) Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten ? in der zum Antragszeitpunkt jeweils aktuellen Fassung ? die § 23 und § 44 LHO und deren Ausführungsvorschriften, die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) 2 , soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen sind.
Es gelten ? in der zum Bewilligungszeitpunkt jeweils aktuellen Fassung ?
1.3 ? Ziel der Förderung ist es, die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit von KMU durch ihre Internationalisierung zu stärken. Gefördert werden insbesondere KMU in den ? im Rahmen der gemeinsamen Innovationsstrategie Berlin-Brandenburg 3 definierten ? Clustern 4 , da sie von herausgehobener Bedeutung für den Strukturwandel am Standort sind.
Die Förderung soll Unternehmen bei der internationalen Ausrichtung insbesondere bei der Erschließung ausländischer Märkte unterstützen, ihre Innovationskraft und ihr Wachstum stärken und dadurch zu Wirtschaftswachstum und einem hohen Beschäftigungsstand in Berlin beitragen. Dadurch soll sie strukturelle Wettbewerbsnachteile ausgleichen.
1.4 ? Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die IBB aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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