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1.1. Das Land gewährt nach § 17 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein ( LHO ) Zuwendungen zur Förderung der den Betreuungsvereinen nach § 15 BtOG übertragenen Aufgaben (Querschnittsaufgaben). Darüber hinaus werden insbesondere Weiterbildungsmaßnahmen und Erfahrungsaustausche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 14 Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BtOG), die Netzwerkarbeit des Betreuungsvereins auch im Rahmen der Interessengemeinschaft der Betreuungsvereine (IGB) und die Zusammenarbeit mit den Betreuungsbehörden gefördert.
1.2. Ziel der Förderung ist die Aufrechterhaltung und weitere Steigerung der Qualität der Querschnittsarbeit der Betreuungsvereine.
1.3. Das Land fördert die bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung der Betreuungsvereine zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Absatz 1 BtOG obliegenden Aufgaben. Im Übrigen besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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