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Portal ID
FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMWi/erhoehung-grenzueberschreitenden-mobilitaet.html
Summary
Description
(1) Mit dem Förderprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz ( BMWK ) sollen Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen ( KMU = Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und einem erwirtschafteten Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro) sowie deren Auszubildende und junge Fachkräfte für die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Mobilität während der betrieblichen Ausbildung oder im Anschluss an die betriebliche Ausbildung sensibilisiert werden.
Primär besteht die Zielgruppe des Förderprogramms aus Unternehmen, insbesondere KMU und deren Mitarbeitenden. Ergänzend gehören Auszubildende und junge Fachkräfte der Zielgruppe an. Um Unternehmen für das Thema Auslandsmobilität/-praktika zu sensibilisieren, werden auch Auszubildende und junge Fachkräfte beraten. Die Auszubildenden und jungen Fachkräfte können der Schlüssel sein, um Unternehmen auf dieses Thema aufmerksam zu machen.
Die Zielgruppe soll qualitativ hochwertig und wirtschaftsnah beraten sowie bei der Realisierung von Auslandsaufenthalten unterstützt werden. Sie soll über nationale und europäische Fördermöglichkeiten für Auslandsaufenthalte während der Ausbildung oder zu Beginn der Berufstätigkeit informiert werden. Zu diesen Zwecken soll die Arbeit von Mobilitätsberatenden als Beitrag zur Stärkung der dualen Berufsausbildung sowie zur Sicherung kompetenten Fachkräftenachwuchses gefördert werden.
Die Förderung soll weiterhin dazu beitragen
(2) Das BMWK gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung ( BHO ) für die Beratung der Inhaber beziehungsweise Geschäftsführer und Beschäftigten von Unternehmen, insbesondere KMU sowie deren Auszubildenden und jungen Fachkräfte mit dem Ziel, Letztere zu Auslandspraktika während der Berufsausbildung oder zu Beginn der Berufstätigkeit zu entsenden oder Auszubildende und junge Fachkräfte aus anderen Staaten für ein Auslandspraktikum in Deutschland zu gewinnen.
(3) Bewilligungs- und Abwicklungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ( BAFA ), Frankfurter Straße 29 ? 35, 65760 Eschborn. Das BAFA unterliegt für dieses Förderprogramm der Rechts- und Fachaufsicht des BMWK .
(4) Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Das BAFA entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
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