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Portal ID
FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen-Anhalt/uebernahme-von-garantien.html
Summary
Description
a) Die Bürgschaftsbank kann Garantien für stille Beteiligungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften (KBG) an kleinen und mittleren Unternehmen des Handwerks, des Handels, der Industrie, des Hotel- und Gaststättengewerbes, des Verkehrs- und Sonstigen Gewerbes und des Gartenbaues (sofern nicht landwirtschaftliche Urproduktion) sowie an Angehörige freier Berufe in Sachsen-Anhalt nach Maßgabe ihrer Bestimmungen übernehmen, wenn die Beteiligung ohne die Garantie nicht zustande käme.
Diese Garantien werden in Höhe bis zu 80 % der Beteiligungssumme als auch bis zu 80 % der vertraglich vereinbarten Ansprüche der KBG auf den Ertrag aus der Beteiligung gegeben.
Die Garantien werden vom Bund und vom Land Sachsen- Anhalt (Rückgaranten) teilweise rückgarantiert. Sie sind Subventionen nach Bundes-/Landesrecht. Die Bürgschaftsbank übernimmt Garantien gemäß der de-minimis-Gruppenfreistellungsverordnung der EG Nr. 1998/2006 vom 15. Dezember 2006 (Amtsblatt der EG Nr. L379/5 vom 28.12.2006). Garantien nach anderen beihilferechtlichen Vorgaben ( KMU -Freistellungs-VO bzw. Freistellungs-VO für regionale Investitionsbeihilfen der EG) erfolgen gemäß bundeseinheitlichem Prüfraster in der zum Zeitpunkt der Bewilligung jeweils geltenden Fassung.
b) Die garantierte Beteiligung soll den Betrag von EUR 1,0 Mio. ? in Einzelfällen bis zu EUR 2,5 Mio. ? je Beteiligungsnehmer/- in und das vorhandene Eigenkapital nicht überschreiten.
Diese Begrenzung gilt auch für mehrere Beteiligungen an demselben Unternehmen bzw. an derselben Unternehmensgruppe. Die garantierte Beteiligung kann ausnahmsweise die Höhe des Eigenkapitals überschreiten, insbesondere bei Existenzgründungen.
c) Die Laufzeit der garantierten Beteiligung soll ihrem Verwendungszweck entsprechen; sie darf 10 Jahre nicht überschreiten.
d) Zweck der Förderung ist die Schaffung oder Sicherung nachhaltig wettbewerbsfähiger, selbstständiger Existenzen.
e) Förderungsfähig sind Beteiligungen an Unternehmen, die insbesondere von der Ertragskraft des Unternehmens und der Qualität der Unternehmensführung her langfristig eine angemessene Rendite und eine vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung erwarten lassen.
Ausgeschlossen sind Beteiligungen zur Sanierung der Finanzverhältnisse.
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