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Portal ID
FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Saarland/efre-nachrangdarlehensfonds-i.html
Summary
Description
Die Saarländische Investitionskreditbank AG ( SIKB ) gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie aus dem saarländischen EFRE Nachrangdarlehensfonds I (= EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland der Förderperiode 2014 bis 2020) zur Vermeidung einer Förderlücke für eine Übergangszeit bis zum Start des EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland II ( EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland der Förderperiode 2021?2027) auch noch nach dem 31.12.2023 Nachrangdarlehen an kleine und mittlere Unternehmen ( KMU ) im Sinne der jeweils gültigen KMU -Definition der Europäischen Kommission.
Die Darlehen dienen der Finanzierung von Investitionen und/oder Betriebsmitteln, die einer langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen.
Zielgruppe sind dabei Unternehmen mit betriebswirtschaftlich sinnvollen Investitionsvorhaben, aber erschwertem Zugang zu Fremdkapital infolge fehlender Sicherheiten und/oder ungenügender Eigenkapitalausstattung.
In Verbindung mit der Rangrücktrittserklärung haben die Darlehen den Charakter von ?wirtschaftlichem Eigenkapital?. Dies hat für den Darlehensnehmer den Vorteil, dass dieses Darlehen bei der Bilanzanalyse und dem Ratingprozess durch Banken, Sparkassen oder Ratingagenturen als wirtschaftliches Eigenkapital gewertet werden kann. Die damit einhergehende Verbesserung der wirtschaftlichen Eigenkapitalrelation ermöglicht diesen Unternehmen die Aufnahme von Bankkrediten zu attraktiveren Konditionen und eröffnet somit Spielräume für die Durchführung von Investitionen und trägt u.a. zur Sicherung und Neuschaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Steigerung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen bei. So wird ferner dem rückläufigen Trend bei Unternehmensinvestitionen entgegengewirkt, der durch die COVID-19-Pandemie verstärkt wurde.
Die Nachrangdarlehen werden ab dem 01.01.2024 1) mit Fondsmitteln finanziert, die an den EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland I zurückgezahlt worden sind oder noch zurückgezahlt werden, einschließlich Gewinne sowie sonstiger während eines Zeitraums von mindestens acht Jahren nach Ablauf des Förderzeitraums erzielter Erträge oder Renditen, die auf die Unterstützung des EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland I zurückzuführen sind (nachfolgend: wiederverwendbare Fondsmittel).
Die wiederverwendbaren Fondsmittel werden von der SIKB auch nach Ablauf der Förderperiode 2014?2020 im Einklang mit den Zielen des operationellen Programms EFRE Saarland 2014?2020 im Ziel ?Investitionen in Wachstum und Beschäftigung? für die weitere Durchführung des EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland I eingesetzt.
Während der Dauer der Förderperiode 2014?2020 wurden die Nachrangdarlehen mit Mitteln des Saarlandes finanziert und mit Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung aus dem Operationellen Programm EFRE Saarland 2014?2020 im Ziel ?Investitionen in Wachstum und Beschäftigung? kofinanziert. Der ? EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland I? wurde sowohl mit regulären Mitteln des Operationellen Programms EFRE Saarland 2014?2020 als auch mit Mitteln aus der Aufbauhilfe der Europäischen Union für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (im Folgenden: REACT- EU ) ausgestattet. Mittel aus REACT- EU hat die EU für solche Vorhaben bereitgestellt, die zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und/oder zur Vorbereitung einer grünen und/oder digitalen und/oder stabilen Erholung der Wirtschaft dienen. Soweit Nachrangdarlehen aus REACT- EU -Mitteln finanziert wurden, betrug die Kofinanzierung aus dem Unionshaushalt 100%.
Beim Einsatz von Fördermitteln aus dem EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland I gelten daher auch nach Ablauf der Förderperiode 2014?2020 ? soweit immer noch einschlägig ? sowohl die spezifischen Verordnungen der EU in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung ( EU ) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, die Verordnung ( EU ) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, die Verordnung ( EU ) Nr. 2020/460 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020, die Verordnung ( EU ) Nr. 2020/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020, die Verordnung ( EU ) Nr. 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen, delegierten Verordnungen und die für das Operationelle Programm EFRE Saarland geltenden EFRE -spezifischen Verwaltungsvorschriften als auch ? soweit einschlägig ? die nationalen und landesrechtlichen Rechtsvorschriften, insbesondere die Landeshaushaltsordnung, das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz und die VV zur Landeshaushaltsordnung. Die spezifischen Förderbestimmungen der Europäischen Union gehen den nationalen Förderbestimmungen vor.
Die wesentlichen EU -Verordnungen können auf der Website der saarländischen Strukturfondsförderung
eingesehen werden. Die Texte aller vorgenannten Verordnungen können auch bei der SIKB angefordert werden. Gültig ist ausschließlich der Verordnungstext.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Nachrangdarlehens besteht nicht. Die SIKB entscheidet im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens über die Gewährung von Nachrangdarlehen aus dem EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland I im Rahmen der verfügbaren wiederverwendbaren Fondsmittel.
Wegen des variablen Volumens an wiederverwendbaren Fondsmitteln können Zielwerte nach Ablauf der Förderperiode 2014?2020 nicht im Voraus bestimmt werden.
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