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1. Diese Förderrichtlinie regelt die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Bildungspotenziale für das Lebenslange Lernen auf der Grundlage des Programmes des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027. Zuwendungszweck ist die Förderung von Vorhaben zur Verbesserung des Bildungserfolgs von Kindern und Jugendlichen, zur Alphabetisierung und Grundbildung sowie Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit gering literalisierter Erwachsener und zur Förderung insbesondere des letzten Drittels der Umschulung zu einem anerkannten Berufsabschluss.
2. Es gelten die Bestimmungen der EU -Rahmenrichtlinie vom 9. Mai 2023 ( SächsABl. S. 576) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
3. Zuwendungen für Vorhaben können auf Grundlage dieser Förderrichtlinie auch erfolgen, sofern ausschließlich Landesmittel zur Verfügung gestellt werden.
4. Förderfähig sind nur Ausgaben und Kosten, die vorhabenbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Förderung erfolgt darüber hinaus nachrangig oder ergänzend zu nationaler Förderung.
5. Bewilligungsstelle ist gemäß Nummer 6 der EU -Rahmenrichtlinie die Sächsische Aufbaubank ? Förderbank ? ( SAB ).
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