Premium intelligence
Unlock AI evaluation, advanced insights, and programme analytics for this call with a Premium plan.
AI evaluation and GO/NO-GO
Fit score, submission probability, effort estimate, and personalized GO/NO-GO recommendations.
Advanced AI insights
Personal fit narrative, competitive landscape, bid requirements preview, and eligibility analysis.
Historical programme analytics
Overlapping funded projects and programme evidence for this call.
Summary
Description
1.1 Ziele und Gegenstand der Förderung
Mit diesem Programm werden Anreize für Unternehmen gesetzt, Ausbildungsplätze für junge Menschen mit schwierigen Startvoraussetzungen oder nach Ausbildungsunterbrechungen bereitzustellen.
Das Land Hessen gewährt Zuschüsse für die Begründung von betrieblichen Ausbildungsverhältnissen mit Personen, die zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns mit Hauptwohnsitz in Hessen gemeldet sind, das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keine abgeschlossene Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz ( BBiG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 ( BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 ( BGBl. I S. 1174), oder der Handwerksordnung (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 ( BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2022 ( BGBl. I S. 2009), sowie gleichgestellten Berufsausbildungen verfügen.
1.2 Zielgruppen
Zuschüsse werden bei Abschluss eines Ausbildungsvertrags nach BBiG und HwO mit folgenden Zielgruppen gewährt:
Für alle nach Nr. 1.2 zu fördernden Ausbildungsverhältnisse gilt:
Die zu fördernden Ausbildungsverhältnisse müssen im jeweiligen Kalenderjahr begonnen werden.
Die Ausbildung ist einem nach dem BBiG oder HwO anerkannten Beruf durchzuführen.
1.3 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Einzelunternehmen, Personengesellschaften sowie juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sowie Gebietskörperschaften (außer Behörden aller Länder und des Bundes), die mit einer oder einem in Nr. 1.2 genannten Auszubildenden oder den gesetzlichen Vertretern einen Berufsausbildungsvertrag auf der Grundlage des BBiG oder der HwO oder einen gleichgestellten Ausbildungsvertrag abschließen.
Von der Förderung ausgenommen sind Berufsausbildungsverhältnisse mit Ehegatten oder Verwandten ersten und zweiten Grades. Dies gilt auch für anteilige Inhaberinnen oder Inhaber bzw. Gesellschafterinnen oder Gesellschafter von Unternehmen, sofern diese mindestens 25 Prozent der Geschäftsanteile halten.
1.4 Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe der geleisteten tariflichen monatlichen Ausbildungsvergütung (ohne Zuschläge wie zum Beispiel Weihnachts- und Urlaubsgeld, Fahrtkostenvergütung, vermögenswirksame Leistungen und Sozialversicherungsanteile des Arbeitgebers) ab Beginn der Anschlussausbildung bzw. im Falle der Altbewerberinnen und Altbewerber sowie Jugendlichen mit erhöhtem Sprachförderbedarf ab Beginn der Ausbildung für die Dauer von höchstens sechs Monaten gewährt.
Für die Zuschussberechnung sind die von der zuständigen Stelle nach dem BBiG oder der HwO im Ausbildungsvertrag genehmigten Ausbildungsvergütungen und die im Ausbildungsvertrag vorgesehene Ausbildungsdauer maßgebend.
Bei Ausbildungsvergütungen, die keiner tariflichen Regelung unterliegen, sind die orts- oder landesüblichen tariflichen Vergütungssätze entsprechend anzuwenden. Auskunft hierzu erteilt das Hessische Tarifregister, bei dem alle Tarifverträge für den Geltungsbereich Hessen registriert sind.
Soweit ein im Rahmen dieses Programms geförderter Ausbildungsplatz für den gleichen Zuwendungszweck aus Bundes- oder kommunalen Mitteln gefördert wird, mindert sich der nach dieser Förderrichtlinie gewährte Zuschuss um die anderweitige Förderung.
1.5 Verfahren
Anträge auf Gewährung eines Zuschusses müssen vor Ausbildungsbeginn schriftlich beim RP Kassel eingegangen sein. Mit der Ausbildung kann dann förderunschädlich begonnen werden.
Bei Einzelförderungen gilt als Verwendungsnachweis der Antrag und die Mittelanforderung mit der Kopie des Ausbildungsvertrages, der Prüfungsnachweis oder die letzte Gehaltsabrechnung innerhalb des bewilligten Förderzeitraums.
1.6 Beihilferechtliche Einordnung
Die im Rahmen des Förderprogramms nach Nr. 1 gewährten Ausbildungsbeihilfen sind nach Art. 31 der Verordnung ( EU ) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU ( ABl. ( EU ) L 187 vom 26. Juni 2014), Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ( AGVO ), zuletzt geändert durch Verordnung ( EU ) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 ABl. ( EU ) L 167 S. 1 vom 30. Juni 2023 von der Anmeldungs- und Genehmigungspflicht freigestellt.
Topics
Keywords
Eligible