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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMVI/richtlinie-ueber-die-foerderung-der-weiterbildung.html
Summary
Description
1.1 Der Bund fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung Weiterbildungsmaßnahmen in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen.. Die Zuschüsse werden gewährt, um die branchenbezogene Qualifizierung von Beschäftigten im Sinne des § 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Unternehmen des Güterkraftverkehrs im Sinne von § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zu fördern, ihre betriebliche Einsatzfähigkeit zu verbessern und ihnen damit größere Chancen auf dem deutschen und europäischen Arbeitsmarkt zu sichern.
1.2 Förderungen nach dieser Richtlinie werden auf Grundlage von Artikel 31 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ( EU ) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 ( Abl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung ( EU ) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 ( Abl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) gewährt. Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Ausbildungsbeihilfen, insbesondere die Artikel 1 bis 12, 31 und die Anhänge I bis III, müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein.
1.3 Kleine und mittlere Unternehmen oder ? KMU ? im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der Verordnung ( EU ) Nr. 651/2014 erfüllen.
1.3.1 KMU sind danach Unternehmen, die
a) weniger als 250 Personen beschäftigen und
b) die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder
c) deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.
1.3.2 Innerhalb der KMU sind danach kleine Unternehmen solche, die
a) weniger als 50 Personen beschäftigen und
b) deren Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht übersteigt.
Die übrigen Unternehmen, die die Anforderungen der Nummer 1.3.1 erfüllen, sind mittlere Unternehmen.
1.3.3 Bei der Ermittlung des KMU -Status?, insbesondere der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellenSchwellenwerte, ist Anhang I Artikel 3 bis 6 der Verordnung ( EU ) Nr. 651/2014 anzuwenden.
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das elektronische Antragsportal wird geschlossen, sobald keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen.
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