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1.1 Zentrale Aufgabe der Obersten Landesjugendbehörde ist es nach § 82 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, Achtes Sozialgesetzbuch ( SGB VIII), die Tätigkeit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzuregen und zu fördern und auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken. Eine besondere Bedeutung haben hierbei die Träger der freien Jugendhilfe.
1.2 Das Land fördert überregional tätige Träger gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 und §§ 26 und 27 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz ? JuFöG) vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 804), Ressortbezeichnungen zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 27. Juli 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 422), diesen Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein ( LHO ).
1.3 Folgende Ziele sollen mit der Gewährung der Zuwendung nach diesen Richtlinien erreicht werden:
1.4 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen nach diesen Richtlinien besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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