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1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen für Maßnahmen zur Sicherung von Schulerfolg nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf der Grundlage
a) der Verordnung ( EU ) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus ( ESF +) und zur Aufhebung der Verordnung ( EU ) Nr. 1296/2013 ( ABl. L 231 vom 30. Juni 2021, S. 21);
b) der Verordnung ( EU ) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik ( ABl. L 231 vom 30. Juni 2021, S. 159);
c) des Programms für den Europäischen Sozialfonds Plus des Landes Sachsen-Anhalt 2021 bis 2027;
d) des § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 ( GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 ( GVBl. LSA S. 127), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ( RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21. Dezember 2017, MBl. LSA 2018 S. 211), in der jeweils geltenden Fassung;
e) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses vom 6. Juni 2016 ( MBl. LSA S. 383), geändert durch RdErl. vom 25. Juni 2020 ( MBl. LSA S. 254), in der jeweils geltenden Fassung und
f) der Erlasse der EU -Verwaltungsbehörde für den EFRE / ESF für die Förderperiode 2021 bis 2027.
1.2 Die Zuwendungen sollen dazu dienen, ein hohes Niveau der allgemeinen Bildung für alle Kinder und Jugendlichen zu sichern. Die Verringerung und Verhütung des vorzeitigen Schulabbruchs und die Förderung des gleichen Zugangs zu einer hochwertigen Grund- und Sekundarbildung, darunter (formale, nicht formale und informelle) Bildungswege, mit denen eine Rückkehr in die allgemeine und berufliche Bildung ermöglicht wird, stehen im Zentrum der Förderung.
1.3 Die geförderten Maßnahmen sollen so umgesetzt werden, dass sie sich durch Zusammenwirken in ihrer jeweiligen Zweckbestimmung ergänzen.
1.4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind Mittel der Europäischen Union aus dem Europäischen Sozialfonds Plus, des Landes Sachsen-Anhalt und der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, in der Förderperiode 2021 bis 2027 einzusetzen. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. In der Strukturfondsperiode 2021 bis 2027 zählt das Land Sachsen-Anhalt insgesamt zum Förderzielgebiet ?Übergangsregion?.
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