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Summary
Description
Ziel der Landesförderung ist der Erhalt und die Weiterentwicklung eines landesweiten, möglichst flächendeckenden Angebotes an Betreuungsvereinen. Mit Hilfe der Landesförderung sollen anerkannte Betreuungsvereine in die Lage versetzt werden, die ihnen nach § 15 Absatz 1 Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) übertragenen Querschnittsaufgaben wahrzunehmen.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes ( AG BtG) vom 19. November 1991 ( GABl. S. 681), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 ( GBl. S. 673), in der jeweils gültigen Fassung durch Bewilligungsbescheid nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift. Die Betreuungsvereine haben nach § 17 BtOG einen Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung; die Entscheidung hierüber trifft die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bei Gewährung der Förderung finden analog §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg ( LHO ) und die hierzu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg ( VV - LHO ) Anwendung. Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Bewilligungsbescheides sowie als Folge davon die Rückforderung der Förderung und die Verzinsung richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht, insbesondere nach den §§ 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.
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