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Portal ID
FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Thueringen/niederlassung-zahnaerzte-laendlicher-raum.html
Summary
Description
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 23 und § 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) Zuwendungen für die Niederlassung von Ärzt:innen und Zahnärzt:innen sowie die Aufnahme eines Apothekenbetriebs im ländlichen Raum.
Als ländlicher Raum im Sinne dieser Richtlinie gelten bei der Niederlassung von Ärzt:innen und Apotheker:innen Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von unter 25.000 Einwohnern; bei Zahnärzt:innen bis zu 45.000 Einwohnern. Grundlage für die Bemessung der Einwohnerzahl bildet die letzte amtliche Bevölkerungsstatistik.
Daneben erfolgt die Gewährung der Zuwendungen auf der Grundlage folgender Vorschriften und Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Für Zuwendungen des Freistaats Thüringen gilt der Grundsatz der Nachrangigkeit. Das bedeutet, das Land darf erst dann Fördermittel vergeben, wenn vorrangig andere Fördermöglichkeiten ausgeschöpft wurden. Sowohl der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (KVT) als auch der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Thüringen (KZVT) obliegt die gesetzliche Aufgabe der Sicherstellung der ambulanten (zahn-) ärztlichen Versorgung (§ 75 SGB V). Danach haben sie grundsätzlich alles Erforderliche und Notwendige zu unternehmen, um die (zahn-)ärztliche Versorgung in ihrem Bezirk vorrangig sicherzustellen, bevor das Land nachrangig bzw. ergänzend fördern kann. In Abgrenzung zum Sicherstellungsauftrag soll durch die Niederlassungsförderung des Freistaats Thüringen die ärztliche Versorgung vor allem in den ländlichen Regionen verbessert werden, indem eine Versorgungssteuerung innerhalb der Planungsbereiche durch eine gestaffelte Zuwendungshöhe stattfindet. Aufgrund der in der zahnärztlichen Versorgung abweichenden Regelungen zur Bedarfsplanung und Niederlassungsbeschränkung soll die Versorgungssteuerung im zahnärztlichen Bereich über die oben genannte Höchstgrenze der Einwohnerzahl und die Anwendung der Grenze zur Überversorgung gemäß § 101 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch ( SGB V) erreicht werden.
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