1.1 Der Freistaat Thüringen ? vertreten durch das für Jugend zuständige Ministerium ? gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für die
- nachhaltige soziale und berufliche Integration junger Menschen,
- Verbesserung der sozialen Integration sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit von arbeitslosen Menschen in Elternverantwortung,
- Verbesserung der sozialen Teilhabe von Menschen mit erhöhtem Bedarf an Grundbildung und Schlüsselkompetenzen.
Den Regelungen der Artikel 9 der AllgVO (Bereichsübergreifenden Grundsätzen) sowie Artikel 6 ESF +VO (Gleichstellung der Geschlechter, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung) ist Rechnung zu tragen.
1.2 Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt auf der Grundlage folgender Vorschriften und Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:
- Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), §§ 23 und 44 und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), soweit nach dieser Richtlinie keine Abweichungen zugelassen sind;
- Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), insbesondere §§ 48, 49 und 49a;
- Programm Europäischer Sozialfonds Plus ( ESF +) 2021 bis 2027 im Freistaat Thüringen;
- Verordnung ( EU ) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (i.F. AllgVO) sowie die dazu erlassenen delegierten Rechtsakte;
- Verordnung ( EU ) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus ( ESF +) und zur Aufhebung der Verordnung ( EU ) Nr. 1296/2013 (i.F. ESF +VO);
- Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz (ThürEBG);
- Verordnung zur Durchführung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes (ThürEbVO).
1.3 Zielgruppen der Förderung sind
- Jugendliche, die in der Regel arbeitslos sind und/oder von sozialer Ausgrenzung oder Armut bedroht sind,
- delinquente junge Menschen,
- schuldistanzierte junge Menschen, die mindestens 15 Jahre alt sind,
- Personen in Elternverantwortung, die länger als ein Jahr arbeitslos sind oder bei denen aufgrund schwerwiegender bzw. mehrfacher Vermittlungshemmnisse eine Heranführung an die Erwerbstätigkeit in weniger als 12 Monaten unwahrscheinlich ist.
Für diese Zielgruppen ist aufgrund ihrer individuellen Problemlagen die Ausbildungs- bzw. Arbeitsaufnahme noch kein vorrangiges Ziel. Sie weisen entsprechenden Unterstützungsbedarf auf und sollen über die Schaffung von gesellschaftlichen Teilhabemöglichkeiten langfristig an den Ausbildungs- bzw. Arbeitsmarkt herangeführt werden.
- Personen mit Unterstützungsbedarf bei der Etablierung von notwendigen Lernprozessen für den Arbeitsmarkt sowie für eine aktive gesellschaftliche Teilhabe.
1.4 Zielerreichungskontrolle
Die Fördergegenstände werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den VV zu § 23 ThürLHO unterzogen. Dies erfolgt im Rahmen des Controllings des Programms ESF +. Zur Durchführung des Controllings werden gemäß dem spezifischen Ziel ?Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit? die folgenden Ergebnisindikatoren erfasst:
1. nach Ziffer 2.1 bis 2.3:
- Teilnehmende, die hinsichtlich ihrer Beschäftigungsfähigkeit nach Beendigung der Maßnahme ihre beruflichfachliche und/oder persönliche Situation verbessert haben
- Teilnehmende, die nach Austritt aus der Maßnahme einen Arbeitsplatz haben oder sich in schulischer/beruflicher Ausbildung befinden
2. nach Ziffer 2.4:
- Anzahl der Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit und Information, um die Situation zu verbessern
- Anzahl der erreichten Multiplikatoren
- Anzahl der Beratungen
- Anzahl der Teilnehmenden, die beraten wurden
- Anzahl der Teilnehmenden, die nach ihrer Teilnahme Bildungsangebote nutzen, um ihre berufliche und/oder persönliche Situation zu verbessern
Als Indikatoren für die Koordinierungsstelle:
- Anzahl der Vernetzungsveranstaltungen
- Anzahl der Konzepte, die trägerübergreifend genutzt wurden
- Anzahl der Ansätze, die für Thüringen nutzbar gemacht wurden.
1.5 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.6 Bedarfsbasierte Empfehlungen der regionalen und fachlichen arbeitsmarkt-politischen Gremien zu regionalen Leitthemen fließen in die Förderentscheidungen ein.