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Summary
Description
1. Zweck der staatlichen Förderung ist es, Maßnahmen, Netzwerke, Projekte, Untersuchungen und Studien in den folgenden Förderbereichen zu unterstützen, um die demokratische Kultur im Freistaat Sachsen zu stärken.
Die Förderung erfolgt in folgenden Bereichen:
A Landesweite Fachnetzwerke;
B Regionale Netzwerke;
C Projekte zur Demokratieförderung;
D Kleinprojekte;
E Bildungsfahrten;
F Projekte von besonderem demokratiepolitischen Interesse.
2. Die Förderung erfolgt auf Grundlage dieser Richtlinie und den haushaltsrechtlichen Bestimmungen ? insbesondere der §§ 23 und 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 ( SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 ( SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 ( SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 ( SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 ( SächsABl. SDr. S. S 178), in den jeweils geltenden Fassungen.
3. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
4. Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann Förderprogramme des Bundes oder der Europäischen Union ( EU ) ergänzen. Bestehen für Projekte Fördermöglichkeiten durch Bundesprogramme, erfolgt die Förderung nach dieser Richtlinie nachrangig. Bei einer möglichen Inanspruchnahme von Mitteln aus EU -Programmen, erfolgt die Förderung nach dieser Richtlinie vorrangig.
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