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Summary
Description
Die Freie Straffälligen- und Opferhilfe ist in Schleswig-Holstein ein wichtiger Bestandteil der Sozialen Strafrechtspflege und einer auf soziale Integration ausgerichteten Kriminalpolitik. Daher sind in Ergänzung zu den Aufgaben des Justizvollzugs und der Ambulanten Sozialen Dienste der Justiz Freie Träger an der sozialen, sozialarbeiterischen und therapeutischen Betreuung und Behandlung Gefährdeter, Straffälliger sowie der von diesen geschädigten Menschen beteiligt.
Mit ihren Angeboten kann die Freie Straffälligen- und Opferhilfe flexibel auf den spezifischen Hilfebedarf eingehen und die Lebenslagen der jeweiligen Zielgruppen nachhaltig verbessern.
Gemäß § 13 des Gesetzes zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH) sind Freie Träger der Straffälligen- und Opferhilfe, soweit Rechtsvorschriften oder sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen, an der Durchführung von Aufgaben der Resozialisierung zu beteiligen. Ihnen soll die Durchführung von Leistungen durch das für Justiz zuständige Ministerium übertragen werden, wenn die Freien Träger die fachlichen Voraussetzungen für die Aufgabenwahrnehmung erfüllen und mit der Beteiligung oder Übertragung der Durchführung einverstanden sind. Die Freien Träger sollen dabei angemessen unterstützt und gefördert werden.
Die zu fördernden Angebote sind in den §§ 21 bis 36 ResOG SH näher bestimmt.
Die Verbesserung des Opferschutzes ist erklärtes Ziel des Landes. Dazu gehören u.a. die bundesgesetzlich normierte psychosoziale Prozessbegleitung, Wiedergutmachungsleistungen gemäß der Landesgesetze zum Jugendarrestvollzug, dem Jugendstrafvollzug, dem Erwachsenenstrafvollzug und dem ResOG SH sowie ambulante Hilfen für Kinder von Probandinnen und Probanden und deren Angehörige bei Inhaftierung eines Elternteils sowie im Falle des Erfahrens häuslicher Gewalt. Dafür sollen Freie Träger angemessen unterstützt und gefördert werden.
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