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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Thueringen/eu-schulobst-u-gemueseprogramm-thueringen-rl-spog.html
Summary
Description
1.1 Zweck der Förderung ist der Verzehr von Obst und Gemüse durch Schulkinder, um den Anteil dieser Erzeugnisse an der Ernährung von Kindern in der Phase, in der ihre Essgewohnheiten geprägt werden, nachhaltig zu erhöhen. Durch die Förderung soll ein gesundes Ernährungsverhalten angeregt und dafür Sorge getragen werden, dass sich die Kinder an den natürlichen Geschmack der Erzeugnisse gewöhnen. Des Weiteren sollen mit der Förderung die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), insbesondere die Verbesserung der Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse erreicht werden.
1.2 Rechtsgrundlage hierfür sind
1. Verordnung ( EU ) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates,
2. Verordnung ( EU ) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671),
3. Verordnung ( EU ) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12),
4. Delegierte Verordnung ( EU ) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung ( EU ) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung ( EU ) Nr. 907/2014 der (ABl. L 5 vom 10.01.2017, S. 11),
5. Durchführungsverordnung ( EU ) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ( EU ) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.01.2017, S. 1),
6. die zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften nach den Artikeln 24 oder 25 der Verordnung ( EU ) Nr. 1308/2013 oder nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung ( EU ) Nr. 1370/2013 erlassenen Rechtsakte der Europäischen Kommission sowie
7. das Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch vom 13. Dezember 2016 ( BGBl. I S. 2858).
Das Land und die Europäische Union gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) finanzielle Zuwendungen für die Abgabe von frischem Obst und Gemüse an Kinder sowie für die Durchführung begleitender pädagogischer Maßnahmen.
Die Rechtsgrundlagen sind in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
1.3 Zielerreichungskontrolle
1.3.1 Die wesentlichen Umsetzungs- und Zielerreichungskontrollen werden durch die einschlägigen Bestimmungen der EU -Verordnungen geregelt. Zu beachten sind hierbei insbesondere Artikel 24 der Verordnung ( EU ) Nr. 1308/2013,
1.3.2 Zur Überprüfung der Erreichung der Ziele der EU - und der Landesförderung nach Nr. 1.1 dieser Richtlinie werden auf Landesebene folgende Indikatoren festgelegt:
a) Anzahl ausgereichter Portionen an Obst und Gemüse je Schuljahr,
b) Anzahl der teilnehmenden Schulen an der Programmkomponente Schulobst und -gemüse je Schuljahr,
c) Anzahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler an der Programmkomponente Schulobst und -gemüse je Schuljahr,
d) Höhe der Mittel, die für die begleitenden pädagogischen Maßnahmen eingesetzt wurden.
e) Anzahl und Art/Inhalt der durchgeführten begleitenden pädagogischen Maßnahmen.
1.3.3 Die Fördermaßnahmen werden einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Eligible