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1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, des Landeshaushaltsgesetzes, der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie nach Maßgabe der §§ 45, 47 und 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) Zuwendungen für investive Vorhaben in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht; über die Landesförderung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und des fachlich begründeten Bedarfs entschieden.
1.3 Zur Umsetzung der VV zu § 23 ThürLHO sollen nachfolgende Ziele im Zusammenhang mit der Förderung von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe erreicht werden:
Ziel der Zuwendung ist die Schaffung bzw. der Erhalt von Einrichtungen für die Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit und den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz auf überregionaler Ebene um
Zur Erreichung dieser Ziele sind folgende Indikatoren zu erfassen:
Topics
Keywords
Eligible