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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/NRW/erhaltung-und-verbesserung-eisenbahninfrastruktur.html
Summary
Description
1.1 Das Land gewährt Zuwendungen für Investitionen in die Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen in Nordrhein-Westfalen für Ersatz, Erneuerung, Ausbau und Neubau, die überwiegend dem Schienengüterverkehr dienen. Ziel der Landesregierung ist die Steigerung und der Erhalt der Leistungsfähigkeit des Schienengüterverkehrs mit seinen intermodalen Anschlüssen insbesondere zur Binnenschifffahrt. Sie tragen zur Erreichung der Klimaschutzziele des Landes und des Bundes bei und entlasten die Umwelt und Straßeninfrastruktur. Die angestrebte Verbesserung des Mobilitäts- und Transportsystems und die Erhöhung der Effizienz der Infrastrukturnutzung soll die Attraktivität des Schienengüterverkehrs steigern.
1.2 Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW . S. 158) sowie den zugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 ( MBl. NRW . S. 445),
b) Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen ( ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17),
c) Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz vom 7. August 2013 ( BGBl. I S. 3115),
d) § 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 ( BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439),
e) Anlage 2 Nummer 2 Buchstaben c und d des Eisenbahnregulierungsgesetzes vom 29. August 2016 ( BGBl. I S. 2082) und
f) § 8 Absatz 5 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes vom 15. November 1993 ( BGBl. I S. 1874).
Soweit es sich bei den Fördermaßnahmen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden AEUV , handelt, erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung folgender Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung: Artikel 56 c der Verordnung ( EU ) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. L. 187 vom 26.6.2014, S. 1, ber. ABl. L. 383 vom 27.9.2014, S. 65), im Folgenden AGVO . Sind sämtliche darin aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, ist die Beihilfe von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 Satz 3 AEUV freigestellt.
1.3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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