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1.1 Das Land Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen für Maßnahmen zur Traumapädagogik in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege, Familienzentren und für Fachberaterinnen und Fachberater im System der Kindertageseinrichtungen. Hierbei ist die Qualifizierung und Fortbildung zu traumapädagogischen Themenstellungen, Supervision sowie die kontinuierliche Weiterentwicklung von niedrigschwelligen Zugangswegen in die verschiedenen Bausteine des TiK-SH Projektes in ganz Schleswig-Holstein zentrales Ziel der Förderung. Das Landesinteresse besteht darin, dass sich Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung, Kindertagespflege sowie in Familienzentren und pädagogische Fachberatungen umfassend, bei Bedarf anlassbezogen und auf Basis aktueller Erkenntnisse zum Thema ?Trauma und Hochbelastung? beraten sowie fort- und weiterbilden lassen können. So kann einerseits der positive und unterstützende Umgang mit Kindern gefördert und ihnen die bestmögliche Chance für eine gelingende Persönlichkeitsentwicklung ermöglicht werden. Andererseits werden Fachkräfte für das Thema Trauma und Hochbelastung sensibilisiert, erhalten die notwendigen Kenntnisse und Hintergrundinformationen sowie erfahren eine bei Bedarf konkrete Hilfestellung im Einzelfall, welche die wertschätzende Arbeit mit den Kindern intensiviert und die pädagogische Arbeit entlasten kann. Befristet bis zum 31.12.2023 stehen zusätzliche Fördermittel bereit, so dass sich ebenfalls u.a. ehren- und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ankunftszentren und Gemeindeunterkünften für Geflüchtete, sowie Fachkräfte in anderen institutionellen Zusammenhängen, in denen sich geflüchtete Kinder aufhalten, zum Thema ?Trauma und Hochbelastung? beraten sowie fort- und weiterbilden lassen können. Das Landesinteresse besteht hierbei darin, dass geflüchtete Kinder auch schon vor dem Start in der Kindertagesbetreuung eine bestmögliche Förderung und Begleitung erhalten, die sich dann in den Einrichtungen der frühkindlichen Bildung und Betreuung fortsetzt, mit dem Ziel einer gleichberechtigten Teilhabe und einer bedürfnisorientierten, individuellen kindlichen Förderung.
1.2 Das für Kindertagesstätten und Kindertagespflege zuständige Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein als zuständige Bewilligungsbehörde gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung ( VV zu § 44 LHO ) Zuwendungen für Maßnahmen (Ausführungen siehe unter Punkt 2) zur Traumapädagogik in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege, Familienzentren und für pädagogische Fachberatungen aus dem System der Kindertageseinrichtungen.
Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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