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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen-Anhalt/gemeinschaftsaufgabe-verbess-regional-wirtschaft.html
Summary
Description
1.1 Zuwendungszweck
Gewerbliche Investitionsvorhaben können durch Zuschüsse der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur ( GRW -Zuschüsse) gefördert werden, wenn das Land Sachsen-Anhalt ein erhebliches regional- und strukturpolitisches Interesse, das sich durch die nachfolgenden Regelungen definiert, an deren Umsetzung hat und die Vorhaben zur Erhöhung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft im Land Sachsen-Anhalt sowie zur Bewältigung von Strukturwandel und Transformationsprozessen beitragen. Insbesondere durch Steigerung der Produktivität von Unternehmen in Sachsen-Anhalt, die Schaffung und Sicherung von wettbewerbsfähigen Arbeitsplätzen sowie durch die Erweiterung und Modernisierung des unternehmerischen Kapitalstocks sollen die Förderziele der Erhöhung von Einkommen und nachhaltiger Beschäftigung sowie die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur erreicht werden. Die Anzahl der neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze, die Anzahl der gesicherten und aufgewerteten Dauerarbeitsplätze sowie das realisierte Investitionsvolumen sind wichtige Merkmale der Zielerreichung.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
1.2 Rechtsgrundlagen
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage
a) des Artikels 91a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
b) des GRW -Gesetzes vom 6. Oktober 1969 ( BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2021 ( BGBl. I S. 770), in der jeweils geltenden Fassung,
c) des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur? ab 1. Januar 2022 (Anlage der Bek. des BMWK vom 17. Dezember 2021, BAnz. AT 10.02.2022 B3) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Koordinierungsrahmen),
d) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBI. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2021 (GVBI. LSA S. 286), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung ( VV - LHO , RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21. Dezember 2017, MBl. LSA 2018 S. 211) in der jeweils geltenden Fassung und des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses ( RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, geändert durch RdErl. vom 25. Juni 2020, MBl. LSA S. 254) in der jeweils geltenden Fassung,
e) der Leitlinien für Regionalbeihilfen ( ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
f) der Verordnung ( EU ) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung ( EU ) 2021/1237 ( ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39), in der jeweils geltenden Fassung,
g) der Verordnung ( EU ) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ( ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung ( EU ) 2020/972 ( ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3), in der jeweils geltenden Fassung und
h) nach Maßgabe dieser Richtlinien
Zuschüsse für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes.
Soweit in diesen Richtlinien keine ausdrücklichen Regelungen enthalten sind, ist der Koordinierungsrahmen anzuwenden.
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