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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Niedersachsen/richtlinie-landschaftswerte.html
Summary
Description
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den VV / VV -Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen zur Aufwertung des niedersächsischen natürlichen und landschaftskulturellen Erbes sowie für die Sicherung der biologischen Vielfalt.
Ziel ist es, Vorhaben zu fördern, die einen nachhaltigen Beitrag zu Erhalt und Erhöhung der biologischen Vielfalt leisten und Ökosystemleistungen stärken und entwickeln. Dabei sollen Grüne Infrastrukturen im besiedelten Bereich geschaffen oder ausgebaut werden. Durch Naturerlebnis-, Informations-, und Produktangebote soll Bewusstsein für den Schutz natürlicher Ressourcen und ihrer positiven Auswirkungen auf die wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Belange der Gesellschaft geschaffen und vertieft werden.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, das heißt für das Programmgebiet der Regionenkategorie ?Übergangsregion? (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung ( EU ) 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet mit der Regionenkategorie ?stärker entwickelte Region? (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung ( EU ) 2021/1060).
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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