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Description
1.1 Ziel der Förderung ist die Entwicklung und Stärkung nachhaltiger Strukturen im Bereich Integration auf kommunaler Ebene. Die Integrationsarbeit der Landkreise, Städte und Gemeinden soll an zentraler Stelle systematisch geplant, gezielt gesteuert und koordiniert werden.
1.2 Der Begriff Integration unterliegt vielseitigen Definitionen und Herangehensweisen. Nach den §§ 2 und 3 des Partizipations- und Integrationsgesetzes für Baden-Württemberg (PartIntG BW) soll Integration eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens über soziale und ethnische Grenzen hinweg verwirklichen und auf diese Weise das friedliche Zusammenleben von Menschen aus unterschiedlichen Kulturen sowie den Zusammenhalt der Gesellschaft sichern. Des Weiteren ist Integration ein gesamtgesellschaftlicher Prozess, dessen Gelingen von der Mitwirkung aller Menschen abhängt.
1.3 Die Zuwendungen werden nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg ( LHO ) sowie den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften ( VV - LHO ) hierzu und nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift gewährt. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Zuwendungen werden im Rahmen der Haushaltsermächtigungen nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Für die Aufhebung und Erstattung finden die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere die §§ 48, 49 und 49 a Anwendung.
Eligible