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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen-Anhalt/regio-aktiv.html
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1.1 Zweck der Förderung
Die Analyse des Arbeitsmarktes in Sachsen-Anhalt zeigt, dass für bestimmte Bevölkerungsgruppen der Zugang zu einer Erwerbstätigkeit erschwert ist und diese besonders von sozialer Ausgrenzung und Armut bedroht sind.
Armutsgefährdete und am Arbeitsmarkt benachteiligte Personengruppen zu fördern ist ein wichtiger Schritt, um Chancengleichheit für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu gewährleisten. Um die individuellen Voraussetzungen für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit zu verbessern und mehr Menschen in den Arbeitsmarkt zu integrieren, sollen mit dieser Richtlinie besonders benachteiligte Personengruppen durch intensive individuelle und familienbezogene Begleitung unterstützt werden. Damit soll auch das Risiko von Kinderarmut gesenkt werden.
Sachsen-Anhalt hat darüber hinaus mit unterschiedlichen bildungsbezogenen Herausforderungen umzugehen, zu denen eine hohe Zahl an Schülerinnen und Schülern mit (sonderpädagogischem) Förderbedarf und problematischen individuellen Lebenslagen zählen. All dies sind Faktoren, die Einfluss auf den erfolgreichen Übergang von der Schule in den Beruf haben. Mit dieser Richtlinie sollen junge Menschen im Übergang von der Schule in die Ausbildung und in Folge zu einem erfolgreichen Berufsabschluss unterstützt werden. Dies erfolgt mit Hilfe von Orientierungs-, Begleitungs- und Beratungsangeboten für junge Menschen am Übergang zwischen Schule, Ausbildung und Beruf.
Den Jugendberufsagenturen oder anders benannten Einrichtungen der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit (im Folgenden Jugendberufsagentur) kommt bei der Erreichung dieser Ziele und Maßnahmen eine bedeutende Rolle zu. Die gestaltende Rolle der Jugendberufsagenturen einschließlich deren Steuerungsgremien soll für den Bereich des Übergangs von der Schule in den Beruf erhalten, gestärkt und weiterhin genutzt werden.
Im Rahmen dieser Richtlinie werden Zuwendungen für die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und Arbeitsmarktintegration von am Arbeitsmarkt benachteiligten Personen sowie für die Verbesserung des Zugangs junger Menschen zu beruflicher Ausbildung gewährt.
Um die Wirksamkeit und Effektivität der Projekte zu verbessern, wird der Ansatz der Regionalisierung der Arbeitsmarktpolitik umgesetzt. Die Förderung soll an den regionalen Bedarfen und Voraussetzungen in den Landkreisen und kreisfreien Städten ausgerichtet werden. Die regionalen Arbeitsmarktakteure werden über Regionale Arbeitskreise (RAK) in die Planung, Entscheidung und Umsetzung von Förderaktivitäten einbezogen. Aufgrund der in Jugendberufsagenturen gepflegten Kooperationsqualität zwischen den Rechtskreispartnerinnen und -partnern sind sie die regionalen Kompetenzträgerinnen für die gemeinsame Gestaltung der Maßnahmen am Übergang von der Schule in Ausbildung und Erwerbsleben. Ihre Aufgaben sind die Analyse und Bewertung des regionalen Geschehens am Übergang von der Schule in den Beruf sowie des Ausbildungsmarktes und die Ableitung von Handlungsschwerpunkten. Die Ergebnisse sollen in die regionale Gesamtstrategie einfließen.
Die regionale Ausbildungs- und Arbeitsmarktpolitik wird durch eine auf Landesebene eingerichtete Landeskoordinationsgruppe (LAKO) begleitet. Sie setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt, der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen, der zugelassenen kommunalen Träger, des Ministeriums für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt, der Kommunalen Spitzenverbände, des Landesjugendamtes, der bewilligenden Stelle, der Regio-Netzwerkstelle sowie der Regionalen Koordination. Bei Bedarf können Vertreterinnen und Vertreter weiterer Einrichtungen als Mitglied berufen werden. Die LAKO wird jedoch nicht im Rahmen dieser Richtlinie gefördert.
1.2 Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage und anzuwendende Verwaltungsvorschriften sind
a) die Verordnung ( EU ) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfen im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik ( ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, L 261 vom 22.7.2021, S. 58, L 450 vom 16.12.2021, S. 158), zuletzt geändert durch Verordnung ( EU ) 2023/435 ( ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 1), sowie die hierzu von der EU -Kommission verabschiedeten Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,
b) die Verordnung ( EU ) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus ( ESF +) und zur Aufhebung der Verordnung ( EU ) Nr. 1296/2013 ( ABl. L 231 vom 30.6.2021 S. 21, L 421 vom 26.11.2021, S. 75), sowie die hierzu von der EU -Kommission verabschiedeten Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,
c) der Beschluss 2012/21/ EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind ( ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3), soweit die gewährte Zuwendung eine Beihilfe darstellt,
d) das Programm für den Europäischen Sozialfonds Plus ( ESF +) Sachsen-Anhalt 2021?2027,
e) die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 ( GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 ( GVBl. LSA S. 127), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung ( VV - LHO , RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21.12.2017, MBl. LSA 2018 S. 211) in der jeweils geltenden Fassung und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ( VV -Gk zu § 44 LHO ), sowie der Zuwendungsrechtsergänzungserlass ( RdErl. des MF vom 6.6.2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28.9.2022, MBl. LSA S. 510) in der jeweils geltenden Fassung,
f) die Erlasse der EU -Verwaltungsbehörde EFRE / ESF für die Förderperiode 2021?2027 sowie
g) diese Richtlinie.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht, die bewilligende Stelle entscheidet auf der Basis des Ergebnisses des Verfahrens zur Projektauswahl sowie aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4 Teil 1 gilt, sofern nicht in Teil 2 abweichende Regelungen für den jeweiligen Förderbereich getroffen werden.
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