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1.1 Zuwendungszweck
Die Städtebauförderung ist eine wichtige Aufgabe und ein Leitprogramm für eine zukunftsfähige, nachhaltige und resiliente Entwicklung der Städte und Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen. Das Land Nordrhein-Westfalen fördert städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen durch Zuwendungen (Städtebaufördermittel) des Landes, des Bundes und der Europäischen Union (Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung). Die städtebauliche Erneuerung hat insbesondere zum Ziel, die gewachsenen baulichen Strukturen der Städte und Gemeinden zu erhalten und unter Berücksichtigung demografischer Rahmenbedingungen zeitgemäß fortzuentwickeln, die wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten durch städtebauliche Maßnahmen zu stärken sowie die natürlichen Lebensgrundlagen in der gebauten Umwelt zu schützen und zu verbessern Wesentliche Kernziele sind dabei insbesondere die Sicherung und baukulturelle Erhaltung historischer Stadt- und Ortskerne mit denkmalwerter Bausubstanz und anderer stadtbildprägender Gebäude sowie die Herstellung von Barrierefreiheit. Darüber hinaus ist mit dem Einsatz von Städtebaufördermitteln ein Beitrag zur Minderung der CO2 -Emissionen, zur Erhöhung der Energie- und Ressourceneffizienz sowie zum Schutz vor Naturgefahren zu leisten. Weiterhin dient die Städtebauförderung der Weiterentwicklung zentralörtlicher Funktionen, zur Stärkung der Innenentwicklung und zur Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrszwecke und unterstützt die Städte und Gemeinden bei der Behebung sozialer Herausforderungen. Dabei wird die städtebauliche Erneuerung von den Gemeinden selbständig und in eigener Verantwortung im Rahmen der rechtlichen Vorgaben durchgeführt.
1.2 Förderschwerpunkte
Schwerpunkte der Förderung sind die:
Stärkung von Innenstädten und Orts- oder Stadtteilzentren, die Weiterentwicklung von Stadt- und Ortsteilen mit besonderem sozialen, ökonomischen und/oder ökologischen Erneuerungsbedarf und die Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen bei erheblichen Funktionsverlusten, insbesondere bei Gebäudeleerständen und Brachflächen.
Dabei ist insbesondere folgenden Belangen Rechnung zu tragen:
1. dem Erhalt und der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum,
2. der Stärkung eines wirtschaftsfreundlichen Umfelds und der Beschäftigung,
3. der Sicherung und Stärkung öffentlicher Daseinsvorsorge in den ländlichen Räumen,
4. dem Umwelt-, Natur- und Klimaschutz und der Klimaanpassung, einschließlich der dazu gehörenden Infrastrukturen, der Energieeffizienz, des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sowie der Biodiversität,
5. einer vernetzten, orts- und klimafreundlichen Mobilität,
6. den Bedürfnissen aller Bevölkerungsgruppen einschließlich der besonderen Bedürfnisse von Haushalten mit Kindern, Menschen mit Behinderung und älteren Menschen, der Chancengerechtigkeit, der Nichtdiskriminierung sowie der Gleichstellung in allen Lebensbereichen,
7. den Belangen der Denkmalpflege und der baukulturellen Vorbildwirkung der öffentlichen Hand,
8. der Förderung einer überörtlichen Zusammenarbeit von Städten und Gemeinden,
9. der Generationengerechtigkeit, die Bedürfnisse aller Bevölkerungsgruppen einbeziehend und
10. den Interessen von Kunst und Kultur, von Bildung und Sozialem.
Die Schwerpunkte der Förderung und die aufgeführten Belange werden nicht gewichtet, sondern stehen gleichberechtigt nebeneinander. Die Gemeinde legt in ihrem Antrag fest, welche konkreten Ziele sie mit einer Gesamtmaßnahme oder einem städtebaulichen Einzelvorhaben verfolgt. Diese Ziele hat sie kontinuierlich zu überprüfen und Fehlentwicklungen frühzeitig zu korrigieren.
1.3 Rechtsgrundlagen
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt auf Antrag Zuwendungen für die Umsetzung dieses Förderprogrammes nach
1. Maßgabe dieser Förderrichtlinie,
2. den Verwaltungsvereinbarungen Städtebauförderung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern in der jeweils geltenden Fassung, sofern Bundesfinanzhilfen in Anspruch genommen werden,
3. den Grundsätzen der §§ 136 bis 191 des besonderen Städtebaurechts des Baugesetzbuches, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 ( BGBl. I S. 3634), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BauGB,
4. den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW . S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO , sowie den Verwaltungsvorschriften (Teil II ? VV für Zuwendungen an Gemeinden ? VVG) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 ( MBl. NRW . S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VVG zu § 44 LHO , soweit auf diese Bezug genommen wird und
5. den Bestimmungen der Europäischen Union, sofern Finanzmittel aus den Europäischen Strukturfonds in Anspruch genommen werden.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bezirksregierungen als Bewilligungsbehörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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