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1.1 Die Förderung der Teilhabe soll unter der Prämisse solidarischen Handelns gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen ermöglichen. Zur Verwirklichung eines selbstverantworteten und selbstbestimmten Lebens sollen offene Angebote individuell und flexibel gestaltet werden können. Integration und Teilhabe sind Leitlinien für die Förderung.
1.2 Gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist es Aufgabe des Landes, alte und behinderte Menschen zu unterstützen und auf die Gleichwertigkeit ihrer Lebensbedingungen hinzuwirken. Nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Integrationsgesetz ? SächsIntegrG) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBL. S. 196), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBL. S. 167, 176) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist es Aufgabe aller Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen des Freistaates Sachsen, im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereiches die Integration im Sinne von § 1 Abs. 1 SächsIntegrG aktiv zu fördern und bei der Planung von Maßnahmen zu beachten. Der Freistaat Sachsen gewährt deshalb Zuwendungen für Projekte zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft und am Arbeitsleben nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf der Grundlage der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung ? SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBL. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBL. S. 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2009 (SächsABl. 560), in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Zielstellung gemeinnütziger Verbände und Organisationen, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen, ist dabei besonders zu berücksichtigen.
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