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1.1 Das Land gewährt gemäß § 12 Nds. AG SGB VIII, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV / VV -Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für ambulante sozialpädagogische Angebote der Jugendhilfe für junge Straffällige.
1.2 Ziel ist, dass in Niedersachsen möglichst flächendeckend Leistungsangebote der Jugendhilfe bestehen, die jungen Straffälligen sozial verantwortliches Handeln, Wiedergutmachung und Konfliktaufarbeitung aufzeigen und so zu Kenntnissen, Erfahrungen und Verhaltensweisen führen, die für eine künftige Legalbewährung und soziale Integration förderlich sind, um mit der Nutzung dieser Angebote möglichst weitgehend auf die Verhängung von Jugendarrest und Jugendstrafen nach dem JGG verzichten zu können.
1.3 Junge Straffällige sind straffällige Jugendliche und Heranwachsende, gegen die ein strafrechtliches Verfahren geführt wird oder wurde (§§ 10, 23, 29, 45, 47 JGG) und straffällige Jugendliche und junge Volljährige bis zur Vollendung des 21.Lebensjahres mit besonderem Jugendhilfebedarf (§§ 13, 27 ff., 41 SGB VIII) oder einem der Straffälligkeit angemessenen sozialpädagogischen Hilfebedarf.
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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