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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Saarland/nachhaltige-dorfentwicklung.html
Summary
Description
1.1 Das Saarland gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Art. 20 Abs. 1 Buchstabe a), d), e) und f) VO ( EU ) Nr. 1305/2013 nach Maßgabe des Saarländischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum 2014-2020 (SEPL 2014-2020), der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung Ländlicher Räume (NRR), dieser Förderrichtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen aus Mitteln der EU (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes ? ELER ) und der GAK für die Förderung von Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten.
Mittels dieser Förderrichtlinie können im Rahmen des ELER Vorhaben zur Stärkung des dörflichen Gemeinschaftslebens, der dorfgemäßen Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes, der Umnutzung ehemals land- und forstwirtschaftlicher Gebäude für Gemeinschaftseinrichtungen und der dorfökologischen Verhältnisse gefördert werden.
1.2 Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Zuwendungen, die nach dem GAK-Rahmenplan oder aus Landesmitteln ohne ELER -Beteiligung gefördert werden.
1.3 Diese Richtlinie dient der Auslegung, Konkretisierung und verwaltungsmäßigen Ausführung der einschlägigen EU -Bestimmungen, der NRR, des SEPL 2014-2020 bzw. des GAK-Rahmenplans nach denen sich die Gewährung der Zuwendungen vorrangig richtet. Die für die Gewährung von Zuwendungen einschlägigen EU -rechtlichen Bestimmungen gehen dieser Förderrichtlinie stets vor.
1.4 Für die Förderung sind die jeweiligen EU -rechtlichen Bestimmungen (insbesondere VO ( EU ) Nr. 1303/2013), der SEPL 2014-2020 (insbesondere Kapitel 8.2.3.3.2.-8.2.3.3.4.), die NRR (insbesondere Kapitel 5.2.4.), sowie die jeweiligen Bestimmungen des GAK-Rahmenplans, Förderbereich 1: Verbesserung der ländlichen Strukturen, Vorhabengruppe: A. Integrierte ländliche Entwicklung, Vorhaben 2, 4 und 5, maßgebend. Eine Einschränkung der dortigen Fördergegenstände durch diese Richtlinie ist möglich.
1.5 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.6 Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Zuwendungen sind nach Art. 53 und Art. 56 VO ( EU ) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Abl. L187/1 ff.) mit dem europäischen Binnenmarkt vereinbar.
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