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Description
1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt zur Förderung der gesellschaftlichen Integration von Geflüchteten und des Zusammenlebens in den kreisfreien Städten, Landkreisen, großen kreisangehörigen Städten, Ämtern und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben und Projekten für die Integration von Geflüchteten.
1.2 Vorrangiges Ziel ist die Unterstützung von Vorhaben und Projekten, die in besonderer Weise geeignet sind, die gesellschaftliche Integration und das Zusammenleben im Land zu fördern. Daneben soll die Teilhabe von Geflüchteten in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens verbessert, ihnen die humanistischen und demokratischen Werte unserer Gesellschaft vermittelt, Vorbehalte gegenüber Flüchtlingen abgebaut und damit der gesellschaftliche Zusammenhalt gestärkt werden. Dem liegt das Grundverständnis zu Grunde, dass Integration ein gesamtgesellschaftlicher Prozess ist, der bei der Gestaltung sowohl Zugewanderte als auch Einheimische mit einbezieht.
1.3 Zielgruppe der Förderung sind insbesondere anerkannte Geflüchtete und auch Asylbewerberinnen und Asylbewerber unter Einbeziehung der Aufnahmegesellschaft.
1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Aus einer einmaligen Förderung erwächst kein Anspruch auf eine weitergehende Förderung.
Eligible