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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Thueringen/waldumweltmassnahmen.html
Summary
Description
1.1 Zweck der Zuwendung ist die Erhaltung und Entwicklung der biologischen Vielfalt in den Waldlebensräumen der NATURA 2000-Gebiete und in Wäldern, in denen traditionelle Waldbetriebsarten des Nieder- und Mittelwaldes zur Anwendung kommen. Mit den Zuwendungen sollen die langfristige und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die Fähigkeit zur Erbringung vielfältiger Ökosystemleistungen gesichert werden.
1.2 Die Zuwendungen werden im Rahmen des GAP-Strategieplans für die Bundesrepublik Deutschland (CCI 2023DE06AFSP001) für die Förderperiode 2023 bis 2027 auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie und
a) der Verordnung ( EU ) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ( ELER ) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung ( EU ) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung ( EU ) Nr. 1307/2013 ( ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1),
b) der Verordnung ( EU ) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung ( EU ) Nr. 1306/2013 ( ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187),
c) der Verordnung ( EU ) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik ( ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159),
d) der Durchführungsverordnung ( EU ) 2021/2289 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ( EU ) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne und das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch ( ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 463),
e) der Durchführungsverordnung ( EU ) 2021/2290 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Methoden zur Berechnung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung ( EU ) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ( ELER ) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung ( EU ) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung ( EU ) Nr. 1307/2013 ( ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 486),
f) der Delegierten Verordnung ( EU ) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung ( EU ) 2021/2116 des Europäischen Parlamentes und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro ( ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95),
g) der Durchführungsverordnung ( EU ) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ( EU ) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz ( ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 31),
h) der Durchführungsverordnung ( EU ) 2022/129 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für Interventionskategorien für Ölsaaten, Baumwolle und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der Verordnung ( EU ) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie für die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union und den GAP-Strategieplänen ( ABl. L 20 vom 31.12.2021, S. 197),
i) der Delegierten Verordnung ( EU ) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung ( EU ) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität ( ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 12),
j) der Durchführungsverordnung ( EU ) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ( EU ) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik ( ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 23),
k) der Durchführungsverordnung ( EU ) 2022/1475 der Kommission vom 6. September 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ( EU ) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Evaluierung der GAP-Strategiepläne und der Bereitstellung von Informationen für die Überwachung und die Evaluierung ( ABl. L 232 vom 7.9.2022, S. 8),
l) der Verordnung ( EU ) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1),
m) des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 ( GVBl. S. 685),
n) des § 41 Abs. 5 Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 ( BGBl. I S. 1037),
o) des GAK -Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 ( BGBl. I S. 1055),
p) des § 27 Thüringer Waldgesetz in der Fassung vom 18. September 2008 ( GVBl. S. 327) und
q) der §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 ( GVBl. S. 282) und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sowie
r) des Thüringer Haushaltsgesetzes
in den jeweils geltenden Fassungen gewährt.
Die Förderung von Waldumweltmaßnahmen ist nach Artikel 46 der Verordnung ( EU ) 2022/2472 von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt. Die Gewährung dieser Beihilfen erfolgt in Übereinstimmung mit der Verordnung ( EU ) 2022/2472.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die in Nummer 7.1.3 dieser Förderrichtlinie festgelegte Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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