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Description
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage
a) des § 8b Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2012 ( GVBl. LSA S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2019 ( GVBl. LSA S. 142), in der jeweils geltenden Fassung,
b) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 ( GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2021 ( GVBl. LSA S. 286), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung ( RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21. Dezember 2017, MBl. LSA 2018 S. 211), in der jeweils geltenden Fassung,
c) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses ( RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383) zuletzt geändert durch RdErl. des MF vom 25. Juni 2020, ( MBl. LSA S. 254) in der jeweils geltenden Fassung
sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen für den barrierefreien Neubau, Ausbau oder die Nutzbarkeit von Haltestellen und für Maßnahmen zur Erhöhung der Informationsqualität an Haltestellen im öffentlichen Straßenpersonenverkehr.
Mit den Zuwendungen wird das Ziel verfolgt, die Zugänglichkeit des Systems des öffentlichen Personennahverkehrs durch die Ermöglichung der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste sowie durch die Erhöhung des Informationsstandards zu verbessern. Darüber hinaus soll auch eine Verdichtung des Haltestellennetzes durch die Einrichtung zusätzlicher Haltestellen sowohl als provisorische, nicht barrierefreie Einfachhaltestelle (das heißt Aufstellung eines Haltestellenschildes am Fahrbahnrand) als auch als barrierefreie Haltestelle ermöglicht werden.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Eligible