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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen/akzeleratoren-efre.html
Summary
Description
1.1 Zweck der Zuwendung ist es, wirtschaftlich tragfähige Akzeleratoren auf- und auszubauen, die Startups in der Frühphase intensiv betreuen. Als Startup wird für den Zweck dieser Richtlinie eine Personen- oder Kapitalgesellschaft mit innovativem Geschäftsmodell in den ersten drei Jahren nach der Gründung verstanden. Die Förderung soll dazu beitragen, die Startbedingungen innovativer Unternehmensgründungen im Freistaat Sachsen weiter zu verbessern, die Anzahl wirtschaftlich erfolgreicher, wachstumsstarker Startups im Bereich technologieorientierter, wissensbasierter Unternehmensgründungen zu steigern sowie den Technologietransfer aus der Wissenschaft im Rahmen von Ausgründungen zu unterstützen. Auf diese Weise wird das politische Ziel des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung unterstützt, durch eine intelligente Spezialisierung der Wirtschaft die Herausforderungen des Struktur- und Klimawandels anzugehen. Die Förderung dient der Umsetzung der Innovationsstrategie des Freistaates Sachsen sowie des Programms des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung im Freistaat Sachsen für die Förderperiode 2021 bis 2027 ( EFRE -Programm).
1.2 Der Freistaat Sachsen gewährt hierfür Zuwendungen
1.2.1 nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und
1.2.2 §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 ( SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 ( SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
1.2.3 der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 ( SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 ( SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 ( SächsABl. SDr. S. S 178) in der jeweils geltenden Fassung,
1.2.4 den Bestimmungen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ), dem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) sowie dem Europäischen Sozialfonds Plus ( ESF Plus) mitfinanzierten Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 im Freistaat Sachsen ( EU -Rahmenrichtlinie) vom 9. Dezember 2021 ( SächsABl. S.1723), in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Förderrichtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden,
1.2.5 der Verordnung ( EU ) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EU ) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 ( ABl. L 167 vom 30.06.2023, S. 1) ( AGVO ), in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Zudem gelten folgende beihilferechtliche Grundlagen:
Nimmt ein Startup preisvergünstigte Leistungen eines geförderten Akzelerators in Anspruch, kann dieser beihilferelevante Vorteil nach Artikel 18, 22 oder 28 AGVO freigestellt oder nach der Verordnung ( EU ) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ( ABl. L 352 vom 24.12.2013, S.1), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EU ) 2020/972 vom 02. Juli 2020 ( ABl. L 215 vom 7.7.2020, S.3) (De-minimis- VO ) gewährt werden.
1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.5 Diese Förderrichtlinie wird aus Mitteln des EFRE unterstützt.
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