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Summary
Description
1.1 Die Bürgschaftsbank übernimmt Garantien für Beteiligungen von privaten Beteiligungsgesellschaften (BG) an kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (? KMU ? im Sinne der jeweils geltenden Bestimmungen der EU ) im Lande Bremen.
Die Bürgschaftsbank nimmt zur anteiligen Sicherung der Garantien Rückgarantien der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Bremen in Anspruch.
Diese Garantien werden in Höhe bis zu 70% der Beteiligungssumme und bis zu 70% der vertraglich vereinbarten Ansprüche der BG auf den Ertrag aus der Beteiligung gegeben.
1.2 Die garantierte Beteiligung soll das vorhandene Eigenkapital des Beteiligungsnehmers nicht überschreiten. Diese Begrenzung gilt auch für mehrere Beteiligungen an demselben Unternehmen.
1.3 Die Laufzeit der garantierten Beteiligung darf 10 Jahre nicht überschreiten.
1.4 Förderungsfähig sind Beteiligungen an Unternehmen, die insbesondere von der Ertragskraft des Unternehmens und der Qualität der Unternehmensführung her langfristig eine angemessene Rendite und eine vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung erwarten lassen.
1.5 Zweck der Förderung ist die Schaffung oder Sicherung nachhaltig wettbewerbsfähiger, selbständiger Existenzen. In Betracht kommen solche Unternehmen, die ihre Eigenkapitalbasis erweitern, um hiermit vornehmlich betriebliche Vorhaben wie Bau-, Maschinen- und Einrichtungsinvestitionen und Warenlagererhöhungen zu finanzieren.
Gefördert werden u.a. auch Kooperationen, Innovationen, Umstellungen bei Strukturwandel sowie Finanzierungen im Rahmen von Nachfolgeregelungen.
1.6 Ausgeschlossen sind Beteiligungen, die der Konsolidierung oder der Umschuldung, der Nachfinanzierung oder der Sanierung dienen.
2. Umfang der Beteiligungsgarantie
2.1 Die Beteiligungsgarantie erstreckt sich auf die Beteiligungssumme, die vertraglich vereinbarten Entgeltansprüche bis max. 12% p.a. sowie auf Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung, soweit die ursprüngliche Garantiehöhe nicht überschritten wird (Höchstbetrag).
2.2 Wird die Beteiligung nicht voll in Anspruch genommen, mindert sich, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, die Beteiligungsgarantie entsprechend dem ursprünglich vorgesehenen Verhältnis zwischen garantiertem und nicht garantiertem Beteiligungsteil.
2.3 Wird die Beteiligung nach ihrer Beendigung in ein Darlehen umgewandelt, erstreckt sich die Garantie auf die Darlehensforderung einschließlich Zinsen in marktüblicher Höhe. Ab Eintritt des Verzuges des Darlehensnehmers ist der Zinssatz in die Garantie einbezogen, der gegenüber dem Darlehensnehmer als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist auf 3% über dem jeweiligen EZB-Basiszinssatz begrenzt, falls im Einzelfall kein höherer Schadensersatzanspruch nachgewiesen wird, jedoch max. für 1 Jahr nach Kündigung der Beteiligung und nicht über den vereinbarten Darlehenszinssatz und den Höchstbetrag hinaus.
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