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Portal ID
FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Schleswig-Holstein/betreuungsrichtlinie-geschuetzte-gebiete-sh.html
Summary
Description
1.1 Die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes in geschützten Teilen von Natur und Landschaft kann nur erreicht werden, wenn die Naturschutzbehörden durch eine freiwillige Mitarbeit der Naturschutzvereine und -verbände, anderer privater und öffentlicher Einrichtungen und naturverbundener Bürger bei der fachlichen Betreuung dieser geschützten Gebiete unterstützt werden.
1.2 Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften ( VV ) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung ( LHO ) und auf der Grundlage des § 56 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) Zuwendungen für erforderliche und angemessene Ausgaben, die im Rahmen der fachlichen Betreuung geschützter Gebiete nach § 20 LNatSchG entstehen.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
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