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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMVI/umschlaganlagen-des-kombinierten-verkehrs.html
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1.1 Der Bund gewährt auf Antrag außerhalb des Anwendungsbereichs des Bundesschienenwegeausbaugesetzes nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für Investitionen in Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs (KV), soweit sie zur Erreichung des Ziels der Förderung unbedingt erforderlich sind. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Beihilferechtliche Grundlage für die Förderrichtlinie ist Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
1.2 Übergeordnete Zielsetzung der Förderung ist es, durch den KV die Verlagerung von Gütertransporten von der Straße auf die umweltfreundlicheren Verkehrsträger Schiene und Wasserstraße zu unterstützen. Das Ziel kann dabei sowohl durch die direkte Verlagerung von der Straße auf die Schiene oder die Wasserstraße als auch durch einen Schiene/Schiene- bzw. Wasserstraße/Wasserstraße-Umschlag erreicht werden. Die Förderung soll einen Beitrag zur Erreichung der nationalen und europäischen Umwelt- und Klimaziele leisten. Zudem verfolgt die Förderung das Ziel, die Effizienz, Resilienz, Zuverlässigkeit und Sicherheit des Umschlags im KV, insbesondere durch Digitalisierung und Automatisierung, zu erhöhen und damit die Qualität des Umschlags im KV zu verbessern.
1.3 Konkretes Ziel der Bundesförderung ist es, dass in der Gesamtbetrachtung über die Verlagerung von Verkehren von der Straße auf Schiene und/oder Binnenwasserstraße mit je 1 Million Euro Förderung mindestens 54.000 t CO2 eingespart werden.
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