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1.1 Das Land Rheinland-Pfalz gewährt Billigkeitsleistungen im Sinne des § 53 der Landeshaushaltsordnung ( LHO ) vom 20. Dezember 1971 ( GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1) für Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden aufgrund der Naturkatastrophe am 14. und 15. Juli 2021 (Starkregen, Massenbewegungen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Hochwasser), zur Wiederherstellung der zerstörten Infrastruktur und für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen nach Maßgabe
1.2 Zweck der Finanzhilfen ist die Beseitigung von durch die Naturkatastrophe verursachten Schäden gemäß Nummer 1.1, die in den Landkreisen Ahrweiler, Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg und Vulkaneifel sowie der kreisfreien Stadt Trier entstanden sind. Berücksichtigt werden Schäden insbesondere an Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, betrieblichen Einrichtungen, betriebsnotwendigen beweglichen Sachen, Hausrat und Infrastruktureinrichtungen durch Hochwasser, Überschwemmungen und Starkregen sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende oder beschädigte Abwasseranlagen, Regenrückhaltebecken, Einrichtungen zur Wasserversorgung einschließlich Talsperren, Massenbewegungen, Hangrutsch und Erdrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar in Folge der Naturkatastrophe verursacht worden sind. Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge sowie privat Helfende. Durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches eigenes Handeln verursachte Schäden werden nicht berücksichtigt.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Insoweit handelt es sich um eine Billigkeitsleistung. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4 Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift von Landkreisen und Kreisverwaltungen gesprochen wird, gilt dies für die kreisfreie Stadt Trier und deren Stadtverwaltung sinngemäß.
1.5 Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift die Bezeichnung ?Zuwendung? verwendet wird, ist hiermit eine Finanzhilfe in Form von einer Billigkeitsleistung gemeint.
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