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1.1. Gemäß § 31 Landesstrafvollzugsgesetz Schleswig-Holstein sowie § 33 Satz 1 Jugendstrafvollzugsgesetz sollen Arbeitstraining und Arbeitstherapie, schulische und berufliche Qualifizierung im Vollzug durchgeführt werden, um die Fähigkeiten der Gefangenen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Haftentlassung zu vermitteln, zu verbessern oder zu erhalten. Gemäß § 33 Satz 2 bis Satz 4 Jugendstrafvollzugsgesetz kommen Maßnahmen der schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung für Jugendstrafgefangene eine besondere Bedeutung zu. Sie dienen dem Ziel, durch Vermittlung besonderer Lernmodelle schulischem Nachholbedarf zu begegnen, die Lebenssituation zu stabilisieren, Beständigkeit und Disziplin aufzubauen, Eigenverantwortung und Motivation zu entwickeln und das Selbstwertgefühl zu verbessern. Die Jugendstrafgefangenen sind darin zu unterstützen und zu beraten, ihren Fähigkeiten, Kenntnissen und Neigungen angemessene Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu finden. Gemäß § 21 Abs. 2 Untersuchungshaftvollzugsgesetz soll Untersuchungsgefangenen entsprechend ihren Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen die Teilnahme an Arbeitstraining und Arbeitstherapie angeboten werden und gemäß § 21 Abs. 3 Untersuchungshaftgesetz soll geeigneten Gefangenen Gelegenheit zum Erwerb oder zur Verbesserung schulischer und beruflicher Kenntnisse gegeben werden, soweit es die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen.
1.2. Nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO in Verbindung mit den Allgemeinen Nebenstimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung gewährt das Land Schleswig-Holstein Zuwendungen für Maßnahmen der Berufsvorbereitung, der beruflichen Orientierung und Qualifizierung im Vollzug und der notwendigen arbeitsmarktorientierten Entlassungsvorbereitung im Rahmen der Eingliederungsvorbereitung im Sinne des § 10 Landesstrafvollzugsgesetz Schleswig-Holstein bzw. § 11 Jugendstrafvollzugsgesetz.
1.3. Zielgruppe der Maßnahme sind weibliche und männliche erwachsene Straf- und Untersuchungsgefangene sowie jugendliche und heranwachsende männliche Straf- und Untersuchungsgefangene und jugendliche und heranwachsende weibliche Untersuchungsgefangene. Hinzu kommen erwachsene Gefangene, die eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten verbüßen soweit die Teilnahme gemeinnütziger Arbeit nach der Landesverordnung zur Abwendung einer Vollstreckung durch freie Arbeit (Landesverordnung vom 12. Februar 1993 (GVOBl. Schl.H. S. 129) nicht entgegensteht.
Diese Richtlinie gilt nicht für jugendliche und heranwachsende weibliche Strafgefangene soweit deren Freiheitsstrafe aufgrund eines Staatsvertrages in Niedersachsen vollzogen wird.
1.4. Die Maßnahmen dienen dazu, diesen vom Ausschluss aus dem ersten Arbeitsmarkt bedrohten Personen nach Beendigung der Haft den Eintritt in das Berufsleben zu erleichtern und die nachhaltige berufliche Integration zu fördern. Die Maßnahmebeteiligten sind durch Sensibilisierung, Training, Beratung und Coaching auch in die Lage zu versetzen, den Gender-Mainstreaming-Ansatz in den Bereichen der Maßnahme zu realisieren
1.5. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde (Ziffer 7.1.1.) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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