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Summary
Description
1.1 Erschwernisausgleich wird auf Antrag gewährt für Grünland, wenn die rechtmäßig und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Bodennutzung aufgrund der in einer Schutzgebietsverordnung geregelten Gebote und Verbote
a) in einem nach § 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) in Verbindung mit § 14 des Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG) ausgewiesenen Naturschutzgebiet oder
b) in einem nach § 26 BNatschG in Verbindung mit § 17 BremNatG ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet
wesentlich erschwert ist.
1.2 Erschwernisausgleich wird auch gewährt für Grünland in einem nach § 30 BNatschG gesetzlich geschützten Biotop, wenn die zum Zeitpunkt der Bestandskraft einer Anordnung nach § 3 Absatz 2 BNatSchG oder § 41 Absatz 1 BremNatG rechtmäßige und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Bodennutzung wesentlich erschwert ist
1.3 Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für
a) Flächen von insgesamt weniger als 0,5 ha je bewirtschaftender Person,
b) Flächen gesetzlich geschützter Biotope von weniger als 0,25 ha je bewirtschaftender Person,
c) Flächen, für die eine Entschädigung nach § 68 Absatz 1 bis 3 BNatSchG zu gewähren ist.
1.4 Grünland ist eine dauerhaft mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche, die zur Erhaltung mindestens einmal im Jahr durch Mahd oder Beweidung genutzt wird.
1.5 Der Erschwernisausgleich wird jeweils für ein Kalenderjahr gewährt.
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