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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/EU/gemeinsames-unternehmen-cbe-ju.html
Summary
Description
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden zur Umsetzung institutionalisierter europäischer Partnerschaften gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über ?Horizont Europa? neun gemeinsame Unternehmen im Sinne des Artikels 187 AEUV gegründet. In der Verordnung sind Ziele und Aufgaben sowie Regeln zu Mitgliedschaft und Organisation und sonstige Vorschriften für die Arbeitsweise festgelegt.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. ?anderes Mitglied als die Union? einen Teilnehmerstaat, ein privates Mitglied oder eine internationale Organisation, die Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens ist;
2. ?Gründungsmitglied? einen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat, ein mit ?Horizont Europa? assoziiertes Land oder eine internationale Organisation, die in dieser Verordnung oder in einem ihrer Anhänge als Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens ausgewiesen ist;
3. ?assoziiertes Mitglied? einen beliebigen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat, ein mit ?Horizont Europa? assoziiertes Land oder eine internationale Organisation, die einem gemeinsamen Unternehmen beitritt, indem sie eine Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 6 Absatz 3 unterzeichnet und einer Genehmigung gemäß Artikel 7 unterliegt;
4. ?Teilnehmerstaat? einen Mitgliedstaat oder ein mit ?Horizont Europa? assoziiertes Land im Anschluss an die Mitteilung über seine Teilnahme an den Tätigkeiten des betreffenden gemeinsamen Unternehmens in Form einer Verpflichtungserklärung;
5. ?privates Mitglied? eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Rechtsperson, die ein Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens ist, mit Ausnahme der Union, der Teilnehmerstaaten oder internationaler Organisationen;
6. ?konstituierende Rechtsträger? die Rechtsträger, die ein privates Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens bilden, wenn das private Mitglied eine Vereinigung gemäß der Satzung dieses Mitglieds ist;
7. ?beitragender Partner? ein Land, eine internationale Organisation oder einen Rechtsträger ? bei dem es sich nicht um ein Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens oder einen konstituierenden Rechtsträger eines Mitglieds oder einen mit ihnen verbundenen Rechtsträger handelt ?, das, die bzw. der die Ziele eines gemeinsamen Unternehmens in dessen spezifischem Forschungsbereich unterstützt und dessen bzw. deren Antrag gemäß Artikel 9 genehmigt wurde;
8. ?Sachbeiträge zu operativen Tätigkeiten? Beiträge der privaten Mitglieder, konstituierender Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger oder internationaler Organisationen und beitragender Partner, die sich aus den förderfähigen Kosten für die Durchführung indirekter Maßnahmen zusammensetzen, abzüglich des Beitrags dieses gemeinsamen Unternehmens und der Teilnehmerstaaten dieses gemeinsamen Unternehmens zu diesen Kosten;
9. ?zusätzliche Tätigkeit? eine Tätigkeit in dem dem Hauptteil des Arbeitsprogramms beigefügten jährlichen Plan für zusätzliche Tätigkeiten, die von dem gemeinsamen Unternehmen nicht finanziell unterstützt wird, aber zu dessen Zielen beiträgt und unmittelbar mit der Übernahme von Ergebnissen aus Projekten im Rahmen dieses gemeinsamen Unternehmens oder seiner Vorgängerinitiativen verbunden ist oder die einen erheblichen Mehrwert für die Union mit sich bringt;
10. ?Sachbeiträge zu zusätzlichen Tätigkeiten? Beiträge der privaten Mitglieder, konstituierender Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger sowie internationaler Organisationen, die aus den Kosten bestehen, die ihnen bei der Durchführung zusätzlicher Tätigkeiten entstehen, abzüglich etwaiger Beiträge der Union und der Teilnehmerstaaten des gemeinsamen Unternehmens zu diesen Kosten;
11. ?Vorgängerinitiative? eine Partnerschaft in einem der von einem gemeinsamen Unternehmen abgedeckten Bereiche, die finanzielle Unterstützung aus einem der früheren Forschungsrahmenprogramme der Union erhalten hat;
12. ?strategische Forschungs- und Innovationsagenda? das Dokument, das die Laufzeit von ?Horizont Europa? abdeckt und in dem die wichtigsten Prioritäten sowie die wesentlichen Technologien und Innovationen genannt werden, die zur Erreichung der Ziele eines gemeinsamen Unternehmens erforderlich sind;
13. ?Arbeitsprogramm? das in Artikel 2 Nummer 25 der Verordnung über ?Horizont Europa? genannte Dokument;
14. ?Interessenkonflikt? eine Situation, von der ein Finanzakteur oder eine andere Person nach Maßgabe des Artikels 61 der Verordnung ( EU , Euratom) 2018/1046 betroffen ist;
15. ?Neueinsteiger? eine Einrichtung, die zum ersten Mal Empfänger einer von einem einzelnen gemeinsamen Unternehmen oder dessen Vorgängerinitiative gewährten Finanzhilfe ist und die nicht zu den Gründungsmitgliedern dieses gemeinsamen Unternehmens oder seiner Vorgängerinitiative zählt.
Artikel 3 Gründung
(1) Die folgenden gemeinsamen Unternehmen werden für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2031 als Einrichtungen der Union gegründet und aus dem MFR 2021?2027 finanziert:
a) das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa (Circular Bio-based Europe Joint Undertaking);
b) das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt (Clean Aviation Joint Undertaking);
c) das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff (Clean Hydrogen Joint Undertaking);
d) das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen (Europe?s Rail Joint Undertaking);
e) das Gemeinsame Unternehmen ?Global Health EDCTP3? (Global Health EDCTP3 Joint Undertaking);
f) das Gemeinsame Unternehmen ?Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen? (Innovative Health Initiative Joint Undertaking);
g) das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien (Key Digital Technologies Joint Undertaking);
h) das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 (Single European Sky ATM Research 3 Joint Undertaking);
i) das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste (Smart Networks and Services Joint Undertaking).
(2) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen der Union werden gemeinsam als die ?gemeinsamen Unternehmen? bezeichnet.
(3) Um der Laufzeit von ?Horizont Europa? Rechnung zu tragen, sind Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der gemeinsamen Unternehmen spätestens am 31. Dezember 2027 zu veröffentlichen. In hinreichend begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bis spätestens am 31. Dezember 2028 veröffentlicht werden.
(4) Die gemeinsamen Unternehmen besitzen Rechtspersönlichkeit. Sie verfügen in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zuerkannt wird. Sie können insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und sind vor Gericht parteifähig.
(5) Sitz der gemeinsamen Unternehmen ist Brüssel, Belgien.
(6) Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Teile 1 und 3 für alle gemeinsamen Unternehmen. Die Bestimmungen des Teils 2 finden gegebenenfalls auf einzelne gemeinsame Unternehmen Anwendung.
(7) Für die Zwecke der Teile 1 und 3 ist ein Verweis auf ein einzelnes gemeinsames Unternehmen oder ein einzelnes Gremium, sofern nichts anderes bestimmt ist, ein Verweis auf alle gemeinsamen Unternehmen oder alle entsprechenden Gremien der einzelnen gemeinsamen Unternehmen und deren Zuständigkeiten in Bezug auf andere Gremien desselben gemeinsamen Unternehmens.
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