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Portal ID
FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/NRW/nachhaltige-modernisierung-laendlich-infrastruktur.html
Summary
Description
Das Land gewährt Zuwendungen für die Finanzierung von Maßnahmen der Landentwicklung zur Sicherung und Weiterentwicklung des ländlichen Raums als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturraum. Sie sollen unter Einbindung einer nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur, zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete und zu einer nachhaltigen Stärkung der regionalen Wirtschaft beitragen. Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, die Belange des Natur- und Umweltschutzes, die demografische Entwicklung sowie die Reduzierung der Flächeninanspruchnahme zu berücksichtigen. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
a) der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW . S. 158), im Folgenden LHO , und der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 ( MBl. NRW . S. 445), im Folgenden VV /VVG zur LHO ,
b) der Verordnung ( EU ) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ( ELER ) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ( ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487),
c) der Durchführungsverordnung ( EU ) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung ( EU ) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ( ELER ) ( ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18),
d) der Durchführungsverordnung ( EU ) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ( EU ) 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance ( ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69),
e) der Verordnung ( EU ) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor ( ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9),
f) der Verordnung ( EU ) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ( ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)
g) der Verordnung ( EU ) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ( ELER ) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen ( EU ) Nr. 1305/2013, ( EU ) 1306/ 2013 und ( EU ) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung ( EU ) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 ( ABl. L 437 vom 28.12.2020, S.1)
h) der Verordnung EU ( VO ) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise ( ABl. L 433l vom 22.12.2020, S. 23)
i) der Verordnung ( EU ) 2021/2115 des europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ( ELER ) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung ( EU ) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung ( EU ) Nr. 1307/2013 ( ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1) sowie
j) des GAK -Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 ( BGBl. I S. 1055).
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Doppelförderung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Zuwendungen werden unter den Voraussetzungen und zu den spezifischen Bedingungen zur Umsetzung der Fördertatbestände unter der Nummer 2 dieser Richtlinie gewährt.
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